RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2005 Geschäftszahl2004/04/0137 RechtssatzDem Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belästigung" kann im Zusammenhang mit (nunmehr) § 113 Abs. 5 Gewo 1994 - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt (zu früheren Bestimmungen) ausgesprochen hat (Hinweis auf das E vom 3.9.1996, Zl. 95/04/0148, und die dort zitierte Vorjudikatur) - keine im Wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der unzumutbaren Belästigung im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (§ 77 Abs. 1 und § 84 GewO 1994), wobei die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bewirkten Störung der Nachbarschaft mangels einer weiteren gesetzlichen Determinierung ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist. Ein weiteres essenzielles Tatbestandsmerkmal bildet der Umstand, dass diese unzumutbare Belästigung durch "ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes" hervorgerufen wurde und weiters, dass eine derartige unzumutbare Belästigung "wiederholt" erfolgt ist. Der Verwaltungsbehörde obliegt es daher, Ermittlungen und Messungen in Ansehung der von ihr als relevant angesehenen Lärmeinwirkungen bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen und anhand konkreter, hiefür geeigneter Sachverhaltsfeststellungen darzulegen, inwieferne eine im Sinne des § 113 Abs. 5 Gewo 1994 wiederholte "unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft" auf ein nicht strafbares Verhalten von Gästen des in Rede stehenden Gastgewerbebetriebes vor der Betriebsanlage dieses Betriebes ursächlich zurückzuführen ist.Dem Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belästigung" kann im Zusammenhang mit (nunmehr) Paragraph 113, Absatz 5, Gewo 1994 - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt (zu früheren Bestimmungen) ausgesprochen hat (Hinweis auf das E vom 3.9.1996, Zl. 95/04/0148, und die dort zitierte Vorjudikatur) - keine im Wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der unzumutbaren Belästigung im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 84, GewO 1994), wobei die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bewirkten Störung der Nachbarschaft mangels einer weiteren gesetzlichen Determinierung ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist. Ein weiteres essenzielles Tatbestandsmerkmal bildet der Umstand, dass diese unzumutbare Belästigung durch "ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes" hervorgerufen wurde und weiters, dass eine derartige unzumutbare Belästigung "wiederholt" erfolgt ist. Der Verwaltungsbehörde obliegt es daher, Ermittlungen und Messungen in Ansehung der von ihr als relevant angesehenen Lärmeinwirkungen bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen und anhand konkreter, hiefür geeigneter Sachverhaltsfeststellungen darzulegen, inwieferne eine im Sinne des Paragraph 113, Absatz 5, Gewo 1994 wiederholte "unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft" auf ein nicht strafbares Verhalten von Gästen des in Rede stehenden Gastgewerbebetriebes vor der Betriebsanlage dieses Betriebes ursächlich zurückzuführen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.