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{'item': '2004/04/0140'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2006 Geschäftszahl2004/04/0140 RechtssatzDie Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei wurde für nichtig erklärt, weil das von dieser gelegte Angebot auszuscheiden gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei wurde vom Nachprüfungsantrag der zweitmitbeteiligten Partei, der das Nachprüfungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung auslöste, zwar in Kenntnis gesetzt. Sie wurde diesem Verfahren allerdings nicht als Partei beigezogen, der Bescheid betreffend die Nichtigerklärung wurde ihr auch nicht zugestellt, weil sie - so die belangte Behörde - keinen Teilnahmeantrag gemäß § 16 Wr LVergRG 2003 gestellt und daher ihre Parteistellung verloren habe. Die belangte Behörde hat dabei verkannt, dass die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei in diesem Nachprüfungsverfahren nicht von einem Teilnahmeantrag abhing. Demjenigen, zu dessen Gunsten eine Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, mangelt nämlich ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung; er kann durch die Zuschlagsentscheidung in keinem Recht verletzt sein, wie das § 18 Abs. 1 Z. 3 Wr LVergRG 2003 für die Stellung eines Teilnahmeantrages voraussetzt. Sein Interesse ist im Gegenteil darauf gerichtet, dass eine Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung unterbleibt. Der durch die Zuschlagsentscheidung Begünstigte kann daher auch nicht zu jenen Bietern gezählt werden, die im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz Wr LVergRG 2003 ihre Parteistellung verlieren, weil sie keinen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben. Vielmehr unterliegt seine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren keinem Verlusttatbestand.Die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei wurde für nichtig erklärt, weil das von dieser gelegte Angebot auszuscheiden gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei wurde vom Nachprüfungsantrag der zweitmitbeteiligten Partei, der das Nachprüfungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung auslöste, zwar in Kenntnis gesetzt. Sie wurde diesem Verfahren allerdings nicht als Partei beigezogen, der Bescheid betreffend die Nichtigerklärung wurde ihr auch nicht zugestellt, weil sie - so die belangte Behörde - keinen Teilnahmeantrag gemäß Paragraph 16, Wr LVergRG 2003 gestellt und daher ihre Parteistellung verloren habe. Die belangte Behörde hat dabei verkannt, dass die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei in diesem Nachprüfungsverfahren nicht von einem Teilnahmeantrag abhing. Demjenigen, zu dessen Gunsten eine Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, mangelt nämlich ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung; er kann durch die Zuschlagsentscheidung in keinem Recht verletzt sein, wie das Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Wr LVergRG 2003 für die Stellung eines Teilnahmeantrages voraussetzt. Sein Interesse ist im Gegenteil darauf gerichtet, dass eine Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung unterbleibt. Der durch die Zuschlagsentscheidung Begünstigte kann daher auch nicht zu jenen Bietern gezählt werden, die im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz Wr LVergRG 2003 ihre Parteistellung verlieren, weil sie keinen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben. Vielmehr unterliegt seine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren keinem Verlusttatbestand.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.