RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2007 Geschäftszahl2004/04/0221 Rechtssatz§ 360 Abs. 1 GewO 1994 unterscheidet sich insofern von § 178 Abs. 1 leg. cit., als er ein stufenweises Vorgehen der Behörde vorsieht. Diese hat zunächst nach dem ersten Satz des § 360 Abs. 1 GewO den Gewerbeausübenden bzw. Anlageninhaber mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern und erforderlichenfalls, also falls dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, mittels Bescheid nach dem zweiten Satz des § 360 Abs. 1 GewO 1994 die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen. Im System des § 360 Abs. 1 GewO 1994 ist also die vorangehende Verfahrensanordnung formalrechtlich die notwendige Voraussetzung zur Erlassung eines Bescheides nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung. Auf Grund dieses Bescheides ist es der Behörde möglich, ein Verfahren nach dem VVG zur allfälligen Ersatzvornahme einzuleiten (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, S 1272 RZ 10 zu § 360, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2006, Zl. 2006/04/0033). Dem Wortlaut des § 178 Abs. 1 MinroG ist ein solches stufenweises Vorgehen nicht zu entnehmen. Insbesondere ordnet die letztgenannte Bestimmung - anders als § 360 Abs. 1 GewO 1994 - nicht an, dass erst im Falle der Nichtbefolgung des Auftrages ein vollstreckbarer Bescheid zu erlassen sei. Daher stellt schon ein auf § 178 Abs. 1 MinroG gestützter Auftrag der Behörde einen Bescheid und keine Verfahrensanordnung dar. Der gegenteiligen Ansicht folgend wäre es nicht möglich, im Falle der Nichtbeachtung des Auftrages ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren einzuleiten.Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 unterscheidet sich insofern von Paragraph 178, Absatz eins, leg. cit., als er ein stufenweises Vorgehen der Behörde vorsieht. Diese hat zunächst nach dem ersten Satz des Paragraph 360, Absatz eins, GewO den Gewerbeausübenden bzw. Anlageninhaber mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern und erforderlichenfalls, also falls dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, mittels Bescheid nach dem zweiten Satz des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen. Im System des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 ist also die vorangehende Verfahrensanordnung formalrechtlich die notwendige Voraussetzung zur Erlassung eines Bescheides nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung. Auf Grund dieses Bescheides ist es der Behörde möglich, ein Verfahren nach dem VVG zur allfälligen Ersatzvornahme einzuleiten vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, S 1272 RZ 10 zu Paragraph 360,, vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2006, Zl. 2006/04/0033). Dem Wortlaut des Paragraph 178, Absatz eins, MinroG ist ein solches stufenweises Vorgehen nicht zu entnehmen. Insbesondere ordnet die letztgenannte Bestimmung - anders als Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 - nicht an, dass erst im Falle der Nichtbefolgung des Auftrages ein vollstreckbarer Bescheid zu erlassen sei. Daher stellt schon ein auf Paragraph 178, Absatz eins, MinroG gestützter Auftrag der Behörde einen Bescheid und keine Verfahrensanordnung dar. Der gegenteiligen Ansicht folgend wäre es nicht möglich, im Falle der Nichtbeachtung des Auftrages ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren einzuleiten.