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{'item': '2004/04/0235'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2005 Geschäftszahl2004/04/0235 RechtssatzEs besteht ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang im Sinne des hg. Erkenntnisses vom

  1. November 2003, Zl. 2003/04/0129 nicht nur in Fällen, in denen - wie im Fall dieses Erkenntnisses - der Nachprüfungsantrag und die Verständigung des Auftraggebers unmittelbar hintereinander, aber in der unrichtigen Reihenfolge in das Faxgerät eingelegt (oder elektronisch versendet) wurden. Dem Nachprüfungswerber steht es frei, den Nachprüfungsantrag per Telefax und die Verständigung des Auftraggebers elektronisch zu versenden. Bei einem Abstand von etwa einer halben Stunde kann man noch von einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dieser beiden Verrichtungen sprechen. Wie im zitierten Erkenntnis dargelegt, hat die Verständigung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nicht den Zweck, dem Auftraggeber ein Tätigwerden vor Einbringung des Nachprüfungsantrages zu ermöglichen. Der Auftraggeber soll vielmehr dadurch von der Stellung des Antrages in Kenntnis gesetzt werden. Damit besteht für ihn schon ab Antragseinbringung - und nicht erst ab Zustellung des Antrages durch die Nachprüfungsbehörde - die Möglichkeit, seine Dispositionen für das Vergabekontrollverfahren zu treffen, insbesondere die übrigen Bieter gemäß § 5 Abs. 3 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002 zu verständigen. Dieser Zweck wird bei einer Zeitverzögerung von etwa einer halben Stunde nicht in relevantem Ausmaß beeinträchtigt. Die Verständigung des Auftraggebers erfolgte daher "spätestens gleichzeitig" im Sinn von § 5 Abs. 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002.Es besteht ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang im Sinne des hg. Erkenntnisses vom
  2. November 2003, Zl. 2003/04/0129 nicht nur in Fällen, in denen - wie im Fall dieses Erkenntnisses - der Nachprüfungsantrag und die Verständigung des Auftraggebers unmittelbar hintereinander, aber in der unrichtigen Reihenfolge in das Faxgerät eingelegt (oder elektronisch versendet) wurden. Dem Nachprüfungswerber steht es frei, den Nachprüfungsantrag per Telefax und die Verständigung des Auftraggebers elektronisch zu versenden. Bei einem Abstand von etwa einer halben Stunde kann man noch von einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dieser beiden Verrichtungen sprechen. Wie im zitierten Erkenntnis dargelegt, hat die Verständigung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nicht den Zweck, dem Auftraggeber ein Tätigwerden vor Einbringung des Nachprüfungsantrages zu ermöglichen. Der Auftraggeber soll vielmehr dadurch von der Stellung des Antrages in Kenntnis gesetzt werden. Damit besteht für ihn schon ab Antragseinbringung - und nicht erst ab Zustellung des Antrages durch die Nachprüfungsbehörde - die Möglichkeit, seine Dispositionen für das Vergabekontrollverfahren zu treffen, insbesondere die übrigen Bieter gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002 zu verständigen. Dieser Zweck wird bei einer Zeitverzögerung von etwa einer halben Stunde nicht in relevantem Ausmaß beeinträchtigt. Die Verständigung des Auftraggebers erfolgte daher "spätestens gleichzeitig" im Sinn von Paragraph 5, Absatz 2, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.