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{'item': '2004/05/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.07.2005 Geschäftszahl2004/05/0017 RechtssatzIm hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2003, Zl. 2001/05/1123, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass zum Begriff der "unwesentlichen" Abweichungen im Sinne des § 69 Abs. 2 zweiter Satz Bauordnung für Wien das Gesetz selbst keine nähere Bestimmung enthält. Eine wesentliche Abweichung kann dann mit Recht behauptet werden, wenn der Abweichung eine den geltenden Widmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz inne wohnt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof für den Bereich von Schutzzonen auf Grund der dort gegebenen besonderen Verhältnisse einen höheren "Abweichungsfaktor" (dort: 25 %) von der im Bebauungsplan maximal vorgeschriebenen Gebäudehöhe noch als unwesentlich bewertet. In diesem Fall haben jedoch Interessen des Stadtbildes diese Abweichungen geradezu gefordert. Liegen jedoch keine derartigen Interessen vor, ist bei einer Abweichung von der maximal zulässigen Gebäudehöhe im hier vorliegenden Ausmaß (Überschreitung um 30,15 %, im Bereich der beschränkten Gebäudehöhe um 82%) jedenfalls schon von einer wesentlichen Abweichung im Sinne des § 69 Abs. 2 Bauordnung für Wien iVm § 69 Abs. 1 lit. m leg. cit. auszugehen. Auf Grund der festgestellten Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäudehöhe bedurfte es im Beschwerdefall keiner weiteren Abwägung der Gründe für und gegen die Ausnahme, insbesondere keiner Erörterung des bestehenden örtlichen Stadtbildes.Im hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2003, Zl. 2001/05/1123, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass zum Begriff der "unwesentlichen" Abweichungen im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, zweiter Satz Bauordnung für Wien das Gesetz selbst keine nähere Bestimmung enthält. Eine wesentliche Abweichung kann dann mit Recht behauptet werden, wenn der Abweichung eine den geltenden Widmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz inne wohnt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof für den Bereich von Schutzzonen auf Grund der dort gegebenen besonderen Verhältnisse einen höheren "Abweichungsfaktor" (dort: 25 %) von der im Bebauungsplan maximal vorgeschriebenen Gebäudehöhe noch als unwesentlich bewertet. In diesem Fall haben jedoch Interessen des Stadtbildes diese Abweichungen geradezu gefordert. Liegen jedoch keine derartigen Interessen vor, ist bei einer Abweichung von der maximal zulässigen Gebäudehöhe im hier vorliegenden Ausmaß (Überschreitung um 30,15 %, im Bereich der beschränkten Gebäudehöhe um 82%) jedenfalls schon von einer wesentlichen Abweichung im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Bauordnung für Wien in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, leg. cit. auszugehen. Auf Grund der festgestellten Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäudehöhe bedurfte es im Beschwerdefall keiner weiteren Abwägung der Gründe für und gegen die Ausnahme, insbesondere keiner Erörterung des bestehenden örtlichen Stadtbildes.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.