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{'item': 'AW 2004/05/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2004 GeschäftszahlAW 2004/05/0026 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2004/05/0022 B

  1. März 2004 RS 1 StammrechtssatzNichtstattgebung - Unterstützungstarif nach dem Ökostromgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) einen mit früheren Bescheiden vorläufig festgesetzten Unterstützungstarif gemäß §§ 13 und 12 Ökostromgesetz vorläufig niedriger fest. Weiters wurde angeordnet, dass deshalb Förderungsbeitragsraten von der Energie-Control GmbH nicht zur Anweisung zu bringen seien. Schließlich enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes für das Jahr 2003 durch gesonderten Bescheid nach Ablauf der Abrechnungsperiode und Aufrollung erfolgen werde. Die Beschwerdeführerin macht einen unwiederbringlichen bilanziellen Verlust für 2003 geltend. Abgesehen davon, dass schon in den früheren Bescheiden die Förderungsbeträge nur "vorläufig" festgesetzt wurden und jeweils ein Vorbehalt aufgenommen worden war, ist damit nicht erklärt, wieso mit der Nichtauszahlung der letzten drei Raten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll. Die Nichtauszahlung von Förderungsmitteln wird sich stets in der Bilanz für ein Wirtschaftsjahr niederschlagen; allein dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass in einem solchen Fall grundsätzlich immer die aufschiebende Wirkung gegen einen Kürzungsbescheid gewährt werden müsse. Dies liefe auf eine strukturelle Bevorzugung bilanzierender Unternehmen hinaus. In Wahrheit kann der Nachteil nur in einem Zinsenverlust bestehen, dessen Unverhältnismäßigkeit von der Beschwerdeführerin aber nicht dargetan wurde. Eine Liquiditätsbelastung stellt für sich allein noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG dar (hg. Beschluss vom
  2. April 1990, Zl. AW 90/15/0004 m.w.N.). Schließlich kann gerade bei Geldleistungen von einer Vereitelung der Effektivität des Rechtsschutzes keine Rede sein, weil die Geldleistung jederzeit nachholbar ist.Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) einen mit früheren Bescheiden vorläufig festgesetzten Unterstützungstarif gemäß Paragraphen 13 und 12 Ökostromgesetz vorläufig niedriger fest. Weiters wurde angeordnet, dass deshalb Förderungsbeitragsraten von der Energie-Control GmbH nicht zur Anweisung zu bringen seien. Schließlich enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes für das Jahr 2003 durch gesonderten Bescheid nach Ablauf der Abrechnungsperiode und Aufrollung erfolgen werde. Die Beschwerdeführerin macht einen unwiederbringlichen bilanziellen Verlust für 2003 geltend. Abgesehen davon, dass schon in den früheren Bescheiden die Förderungsbeträge nur "vorläufig" festgesetzt wurden und jeweils ein Vorbehalt aufgenommen worden war, ist damit nicht erklärt, wieso mit der Nichtauszahlung der letzten drei Raten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll. Die Nichtauszahlung von Förderungsmitteln wird sich stets in der Bilanz für ein Wirtschaftsjahr niederschlagen; allein dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass in einem solchen Fall grundsätzlich immer die aufschiebende Wirkung gegen einen Kürzungsbescheid gewährt werden müsse. Dies liefe auf eine strukturelle Bevorzugung bilanzierender Unternehmen hinaus. In Wahrheit kann der Nachteil nur in einem Zinsenverlust bestehen, dessen Unverhältnismäßigkeit von der Beschwerdeführerin aber nicht dargetan wurde. Eine Liquiditätsbelastung stellt für sich allein noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar (hg. Beschluss vom
  3. April 1990, Zl. AW 90/15/0004 m.w.N.). Schließlich kann gerade bei Geldleistungen von einer Vereitelung der Effektivität des Rechtsschutzes keine Rede sein, weil die Geldleistung jederzeit nachholbar ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.