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{'item': 'AW 2004/05/0030'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2004 GeschäftszahlAW 2004/05/0030 RechtssatzNichtstattgebung - Unterstützungstarif nach dem Ökostromgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde einen mit früheren Bescheiden vorläufig festgesetzten Unterstützungstarif gemäß § 13 Abs. 3, 4 und 12 Ökostromgesetz vorläufig niedriger fest. Weiters wurde angeordnet, dass deshalb Förderbeitragsraten von der Energie-Control GmbH nicht zur Anweisung zu bringen seien. Schließlich enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes für das Jahr 2003 durch gesonderten Bescheid nach Ablauf der Abrechnungsperiode und Aufrollung erfolgen werde. Ausführungen dazu, dass - abgesehen davon, dass schon in den früheren Bescheiden die Förderungsbeträge nur "vorläufig" festgesetzt wurden und jeweils ein Vorbehalt aufgenommen worden war - nicht zu erkennen ist, wieso mit der Nichtauszahlung der letzten drei Förderbeitragsraten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll. Die Nichtauszahlung von Fördermitteln wird sich stets in der Bilanz für ein Wirtschaftsjahr niederschlagen; allein dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass in einem solchen Fall grundsätzlich immer die aufschiebende Wirkung gegen einen Kürzungsbescheid gewährt werden müsse. In Wahrheit kann der Nachteil nur in einem Zinsenverlust bestehen, dessen Unverhältnismäßigkeit von der Beschwerdeführerin aber nicht dargetan wurde. Eine Liquiditätsbelastung stellt für sich allein noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar (hg. Beschluss vom

  1. April 1990, Zl. AW 90/15/0004, mwN). Schließlich kann gerade bei Geldleistungen von einer Vereitelung der Effektivität des Rechtsschutzes keine Rede sein, weil die Geldleistung jederzeit nachholbar ist.Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde einen mit früheren Bescheiden vorläufig festgesetzten Unterstützungstarif gemäß Paragraph 13, Absatz 3, 4 und 12 Ökostromgesetz vorläufig niedriger fest. Weiters wurde angeordnet, dass deshalb Förderbeitragsraten von der Energie-Control GmbH nicht zur Anweisung zu bringen seien. Schließlich enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes für das Jahr 2003 durch gesonderten Bescheid nach Ablauf der Abrechnungsperiode und Aufrollung erfolgen werde. Ausführungen dazu, dass - abgesehen davon, dass schon in den früheren Bescheiden die Förderungsbeträge nur "vorläufig" festgesetzt wurden und jeweils ein Vorbehalt aufgenommen worden war - nicht zu erkennen ist, wieso mit der Nichtauszahlung der letzten drei Förderbeitragsraten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll. Die Nichtauszahlung von Fördermitteln wird sich stets in der Bilanz für ein Wirtschaftsjahr niederschlagen; allein dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass in einem solchen Fall grundsätzlich immer die aufschiebende Wirkung gegen einen Kürzungsbescheid gewährt werden müsse. In Wahrheit kann der Nachteil nur in einem Zinsenverlust bestehen, dessen Unverhältnismäßigkeit von der Beschwerdeführerin aber nicht dargetan wurde. Eine Liquiditätsbelastung stellt für sich allein noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar (hg. Beschluss vom
  2. April 1990, Zl. AW 90/15/0004, mwN). Schließlich kann gerade bei Geldleistungen von einer Vereitelung der Effektivität des Rechtsschutzes keine Rede sein, weil die Geldleistung jederzeit nachholbar ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.