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{'item': '2004/05/0031'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.07.2005 Geschäftszahl2004/05/0031 RechtssatzZwar trifft es zu, dass gemäß § 69 Abs. 2 BauO für Wien unter anderem auf den konsensgemäßen Baubestand auf der betroffenen Liegenschaft Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2000, Zl. 2000/05/0128). Dies bedeutet aber nicht, dass dann, wenn der konsensgemäße Baubestand die zulässige Gebäudehöhe überschreitet, in jedem Fall bei Vergrößerungen des Dachumrisses eine wesentliche Abweichung von Bebauungsvorschriften vorliegt. Vielmehr wäre anhand der Bestimmung des § 69 Abs. 2 BauO für Wien zu beurteilen, ob eine entsprechende Ausnahmebewilligung auf Grund des Tatbestandes des § 69 Abs. 1 lit. f iZm § 5 Abs. 4 lit. k BauO für Wien in Frage kommt. Bei der Berücksichtigung des konsensgemäßen Altbestandes ist nämlich zu beachten, dass (im vorliegenden Fall) die zulässige Firsthöhe nicht "absolut" festgesetzt ist (vgl. hingegen jenen Fall, der dem hg. Erkenntnis vom
  2. September 1992, Zl. 92/05/0120, zu Grunde gelegen ist), sondern in Abhängigkeit von der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe (vgl. zu einem solchen Fall das hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 2004, Zl. 2003/05/0019). Damit regelt der Bebauungsplan hier zwar die Dachform und den Dachumriss, legt aber dabei keine Höhenbegrenzung fest, und zwar auch nicht indirekt über die gleichzeitige Festsetzung der Bauklasse, da ja auch im Neubaufall eine Überschreitung der Gebäudehöhe nach § 69 Abs. 1 lit. m BauO für Wien möglich wäre. Bei einer solchen Regelung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Änderung des Daches schon allein angesichts der vorhandenen Gebäudehöhe eine wesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften darstellt. Daran ändert es nichts, dass bei der Abwägung nach § 69 Abs. 2 BauO für Wien auch die vorhandene Gebäudehöhe des Altbestandes eine Rolle spielen wird (vgl. etwa im umgekehrten Sinne den Fall, der dem hg. Erkenntnis vom
  4. November 1998, Zl. 97/05/0205, zu Grunde gelegen ist, wo das zulässige Bauvolumen nicht ausgenützt wurde).Zwar trifft es zu, dass gemäß Paragraph 69, Absatz 2, BauO für Wien unter anderem auf den konsensgemäßen Baubestand auf der betroffenen Liegenschaft Bedacht zu nehmen ist vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2000, Zl. 2000/05/0128). Dies bedeutet aber nicht, dass dann, wenn der konsensgemäße Baubestand die zulässige Gebäudehöhe überschreitet, in jedem Fall bei Vergrößerungen des Dachumrisses eine wesentliche Abweichung von Bebauungsvorschriften vorliegt. Vielmehr wäre anhand der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, BauO für Wien zu beurteilen, ob eine entsprechende Ausnahmebewilligung auf Grund des Tatbestandes des Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, iZm Paragraph 5, Absatz 4, Litera k, BauO für Wien in Frage kommt. Bei der Berücksichtigung des konsensgemäßen Altbestandes ist nämlich zu beachten, dass (im vorliegenden Fall) die zulässige Firsthöhe nicht "absolut" festgesetzt ist vergleiche hingegen jenen Fall, der dem hg. Erkenntnis vom
  6. September 1992, Zl. 92/05/0120, zu Grunde gelegen ist), sondern in Abhängigkeit von der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe vergleiche zu einem solchen Fall das hg. Erkenntnis vom
  7. Oktober 2004, Zl. 2003/05/0019). Damit regelt der Bebauungsplan hier zwar die Dachform und den Dachumriss, legt aber dabei keine Höhenbegrenzung fest, und zwar auch nicht indirekt über die gleichzeitige Festsetzung der Bauklasse, da ja auch im Neubaufall eine Überschreitung der Gebäudehöhe nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, BauO für Wien möglich wäre. Bei einer solchen Regelung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Änderung des Daches schon allein angesichts der vorhandenen Gebäudehöhe eine wesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften darstellt. Daran ändert es nichts, dass bei der Abwägung nach Paragraph 69, Absatz 2, BauO für Wien auch die vorhandene Gebäudehöhe des Altbestandes eine Rolle spielen wird vergleiche etwa im umgekehrten Sinne den Fall, der dem hg. Erkenntnis vom
  8. November 1998, Zl. 97/05/0205, zu Grunde gelegen ist, wo das zulässige Bauvolumen nicht ausgenützt wurde).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.