RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2004 GeschäftszahlAW 2004/05/0033 RechtssatzNichtstattgebung - Neufestsetzung eines vorläufigen Unterstützungstarifes nach dem Ökostromgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde einen mit früheren Bescheiden vorläufig festgesetzten Unterstützungstarif gemäß §§ 13 und 12 Ökostromgesetz vorläufig niedriger fest. Weiters wurde angeordnet, dass deshalb Förderungsbeitragsraten von der Energie-Control GmbH nicht zur Anweisung zu bringen seien. Schließlich enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes für das Jahr 2003 durch gesonderten Bescheid nach Ablauf der Abrechnungsperiode und Aufrollung erfolgen werde. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aus, auf Grund der Marktpreisentwicklung stehe den Unternehmen weniger Förderung zu, als ursprünglich angenommen. Mit der Nichtausbezahlung der letzten Raten entstünden den Unternehmen keine Nachteile; ein rechtliches Interesse an der Auszahlung von Förderbeiträgen, die wieder rückgefordert werden müssten, könne von der belangten Behörde nicht erkannt werden. Die wirtschaftliche Lage der Unternehmen werde durch die nicht ausbezahlten Fördermittel nicht beeinflusst, da bei steigendem Marktpreis höhere Einnahmen aus dem Verkauf elektrischer Energie zu erwarten seien; damit korrespondierten niedrigere Förderungen. Auf Grund der Gesetzeslage könnten die Unternehmen niemals mehr als den Differenzbetrag des Marktpreises für KWK-Energie erwarten. Es sei ein zwingendes Interesse aller Endverbraucher von elektrischer Energie zu sehen, eine dem Gesetz entsprechende Abwicklung des Förderregimes zu gewährleisten. Nach erfolgter Aufrollung über das Jahr 2003 unter Zugrundelegung der konkreten Produktionszahlen werde der Unterstützungstarif bzw. das Gesamtausmaß mit einem gesonderten Bescheid bestimmt werden. Durch die von der Beschwerdeführerin gewünschte nunmehrige Auszahlung der Fördermittel und die bereits bekannte Notwendigkeit der Rückforderung eines Teils dieser Fördermittel würde ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand ausgelöst werden. Ein zwingendes öffentliches Interesse konnte die belangte Behörde nicht überzeugend darlegen, zumal die Frage, wie das Förderregime dem Gesetz entsprechend abzuwickeln ist, Gegenstand der Entscheidung über die Beschwerde sein wird.Nichtstattgebung - Neufestsetzung eines vorläufigen Unterstützungstarifes nach dem Ökostromgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde einen mit früheren Bescheiden vorläufig festgesetzten Unterstützungstarif gemäß Paragraphen 13 und 12 Ökostromgesetz vorläufig niedriger fest. Weiters wurde angeordnet, dass deshalb Förderungsbeitragsraten von der Energie-Control GmbH nicht zur Anweisung zu bringen seien. Schließlich enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes für das Jahr 2003 durch gesonderten Bescheid nach Ablauf der Abrechnungsperiode und Aufrollung erfolgen werde. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aus, auf Grund der Marktpreisentwicklung stehe den Unternehmen weniger Förderung zu, als ursprünglich angenommen. Mit der Nichtausbezahlung der letzten Raten entstünden den Unternehmen keine Nachteile; ein rechtliches Interesse an der Auszahlung von Förderbeiträgen, die wieder rückgefordert werden müssten, könne von der belangten Behörde nicht erkannt werden. Die wirtschaftliche Lage der Unternehmen werde durch die nicht ausbezahlten Fördermittel nicht beeinflusst, da bei steigendem Marktpreis höhere Einnahmen aus dem Verkauf elektrischer Energie zu erwarten seien; damit korrespondierten niedrigere Förderungen. Auf Grund der Gesetzeslage könnten die Unternehmen niemals mehr als den Differenzbetrag des Marktpreises für KWK-Energie erwarten. Es sei ein zwingendes Interesse aller Endverbraucher von elektrischer Energie zu sehen, eine dem Gesetz entsprechende Abwicklung des Förderregimes zu gewährleisten. Nach erfolgter Aufrollung über das Jahr 2003 unter Zugrundelegung der konkreten Produktionszahlen werde der Unterstützungstarif bzw. das Gesamtausmaß mit einem gesonderten Bescheid bestimmt werden. Durch die von der Beschwerdeführerin gewünschte nunmehrige Auszahlung der Fördermittel und die bereits bekannte Notwendigkeit der Rückforderung eines Teils dieser Fördermittel würde ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand ausgelöst werden. Ein zwingendes öffentliches Interesse konnte die belangte Behörde nicht überzeugend darlegen, zumal die Frage, wie das Förderregime dem Gesetz entsprechend abzuwickeln ist, Gegenstand der Entscheidung über die Beschwerde sein wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.