RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2004 GeschäftszahlAW 2004/05/0033 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2004/05/0032 B
- März 2004 RS 1 Hier: Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachte die Beschwerdeführerin vor, durch die überraschende Kürzung und Einbehaltung der Fördermittel sei ihr ein Verlust in Höhe von rd EUR 12.345.600,- entstanden, wodurch der Betrieb des Kraftwerkes gefährdet sei; es könnte dies nämlich aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Stillegung des Kraftwerkes führen. Im Hinblick auf die ungewisse Dauer des Verwaltungsgerichtshofverfahrens würde infolge der scharfen Konkurrenz keine Deckung des Mehraufwandes für den unrationellen Betrieb des Kraftwerkes möglich sein, zumal durch das rechnerische Unbundling die Energieerzeugung der Beschwerdeführerin nicht durch andere Unternehmensbereiche quersubventioniert werden dürfe. Dazu komme, dass die KWK-Zuschläge, aus denen die Förderungsraten gespeist würden, von den Endverbrauchern bereits eingehoben worden seien. StammrechtssatzNichtstattgebung - Neufestsetzung eines vorläufigen Unterstützungstarifes nach dem Ökostromgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) einen mit früheren Bescheiden vorläufig festgesetzten Unterstützungstarif gemäß §§ 13 und 12 Ökostromgesetz vorläufig niedriger fest. Weiters wurde angeordnet, dass deshalb Förderungsbeitragsraten von der Energie-Control GmbH nicht zur Anweisung zu bringen seien. Schließlich enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes für das Jahr 2003 durch gesonderten Bescheid nach Ablauf der Abrechnungsperiode und Aufrollung erfolgen werde. Abgesehen davon, dass schon in den früheren Bescheiden die Förderungsbeträge nur "vorläufig" festgesetzt wurden und jeweils ein Vorbehalt aufgenommen worden war, konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht erklären, wieso mit der Nichtauszahlung der letzten drei Raten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll. In Wahrheit kann der Nachteil nur in einem Zinsenverlust bestehen, dessen Unverhältnismäßigkeit von der Beschwerdeführerin aber nicht dargetan wurde. Eine Liquiditätsbelastung stellt für sich allein noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG dar (hg. Beschluss vom
- April 1990, Zl. AW 90/15/0004 mwN). Schließlich kann gerade bei Geldleistungen von einer Vereitelung der Effektivität des Rechtsschutzes keine Rede sein, weil die Geldleistung jederzeit nachholbar ist.Nichtstattgebung - Neufestsetzung eines vorläufigen Unterstützungstarifes nach dem Ökostromgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) einen mit früheren Bescheiden vorläufig festgesetzten Unterstützungstarif gemäß Paragraphen 13 und 12 Ökostromgesetz vorläufig niedriger fest. Weiters wurde angeordnet, dass deshalb Förderungsbeitragsraten von der Energie-Control GmbH nicht zur Anweisung zu bringen seien. Schließlich enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes für das Jahr 2003 durch gesonderten Bescheid nach Ablauf der Abrechnungsperiode und Aufrollung erfolgen werde. Abgesehen davon, dass schon in den früheren Bescheiden die Förderungsbeträge nur "vorläufig" festgesetzt wurden und jeweils ein Vorbehalt aufgenommen worden war, konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht erklären, wieso mit der Nichtauszahlung der letzten drei Raten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll. In Wahrheit kann der Nachteil nur in einem Zinsenverlust bestehen, dessen Unverhältnismäßigkeit von der Beschwerdeführerin aber nicht dargetan wurde. Eine Liquiditätsbelastung stellt für sich allein noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar (hg. Beschluss vom
- April 1990, Zl. AW 90/15/0004 mwN). Schließlich kann gerade bei Geldleistungen von einer Vereitelung der Effektivität des Rechtsschutzes keine Rede sein, weil die Geldleistung jederzeit nachholbar ist.
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