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{'item': 'AW 2004/05/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2004 GeschäftszahlAW 2004/05/0036 RechtssatzNichtstattgebung - Unterstützungstarif nach dem Ökostromgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) einen mit früheren Bescheiden vorläufig festgesetzten Unterstützungstarif gemäß § 13 Abs. 3 und 12 Ökostromgesetz vorläufig niedriger fest. Weiters wurde angeordnet, dass deshalb Förderungsbeitragsraten von der Energie-Control GmbH nicht zur Anweisung zu bringen seien. Schließlich enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes für das Jahr 2003 durch gesonderten Bescheid nach Ablauf der Abrechnungsperiode und Aufrollung erfolgen werde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die auf Grund des angefochtenen Bescheides freien Förderbeiträge im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides bereits zu Gunsten anderer KWK-Anlagenbetreiber verbraucht wären und daher nicht mehr zur Auszahlung an die Beschwerdeführerin gelangen könnten. Abgesehen davon, dass nach erfolgter Aufrollung über das Jahr 2003 der Unterstützungstarif bzw. das Gesamtausmaß der Unterstützung mit einem gesonderten Bescheid bestimmt werden wird, ist durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erklärt, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll. Gerade bei Geldleistungen kann nämlich von einer Vereitelung der Effektivität des Rechtsschutzes keine Rede sein, weil die Geldleistung jederzeit nachholbar ist. In Wahrheit kann der Nachteil daher nur in einem Zinsenverlust bestehen, dessen Unverhältnismäßigkeit von der Beschwerdeführerin aber nicht dargetan wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) einen mit früheren Bescheiden vorläufig festgesetzten Unterstützungstarif gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 12 Ökostromgesetz vorläufig niedriger fest. Weiters wurde angeordnet, dass deshalb Förderungsbeitragsraten von der Energie-Control GmbH nicht zur Anweisung zu bringen seien. Schließlich enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes für das Jahr 2003 durch gesonderten Bescheid nach Ablauf der Abrechnungsperiode und Aufrollung erfolgen werde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die auf Grund des angefochtenen Bescheides freien Förderbeiträge im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides bereits zu Gunsten anderer KWK-Anlagenbetreiber verbraucht wären und daher nicht mehr zur Auszahlung an die Beschwerdeführerin gelangen könnten. Abgesehen davon, dass nach erfolgter Aufrollung über das Jahr 2003 der Unterstützungstarif bzw. das Gesamtausmaß der Unterstützung mit einem gesonderten Bescheid bestimmt werden wird, ist durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erklärt, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll. Gerade bei Geldleistungen kann nämlich von einer Vereitelung der Effektivität des Rechtsschutzes keine Rede sein, weil die Geldleistung jederzeit nachholbar ist. In Wahrheit kann der Nachteil daher nur in einem Zinsenverlust bestehen, dessen Unverhältnismäßigkeit von der Beschwerdeführerin aber nicht dargetan wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.