RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2004 Geschäftszahl2004/05/0062 RechtssatzUnabhängig davon, ob die im Beschwerdefall geforderte Erweiterung der Betriebsfläche eines Nahversorgers tatsächlich vom Gemeinwohl gefordert wird und somit sogar der zwingende Änderungsgrund des § 34 Abs. 1 Oö. ROG vorliegt, muss auch in diesem Fall § 36 Abs. 6 Oö. ROG beachtet werden. Die Änderung ist also zu begründen und es muss die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung entnehmbar sein. Zu dieser Gesetzesbestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2001, VfSlg 16199/2001, ausgeführt, es genüge für die Begründung einer Flächenwidmungsplanänderung durch den Gemeinderat allerdings, dass den Planungsunterlagen die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sei. Eine formell vom Gemeinderat zusätzlich zur Planänderung beschlossene Begründung und Interessenabwägung sei daher nicht erforderlich, wenn diese nur den Planungsunterlagen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sei. Gerade in jenem Erkenntnis schloss der Verfassungsgerichtshof aus dem Umstand, dass an Stelle der ursprünglich vorgesehenen Umwidmung von 1.300 m2 (von Grünland in Dorfgebiet) auf Grund der Bedenken verschiedener öffentlicher Stellen lediglich eine Fläche von 948 m2 umgewidmet wurde, dass im Rahmen der "erforderlichen Grundlagenforschung" berechtigten Einwänden gegen die Größe des vom Grünland in Dorfgebiet umzuwidmenden Grundstückes Rechnung getragen wurde.Unabhängig davon, ob die im Beschwerdefall geforderte Erweiterung der Betriebsfläche eines Nahversorgers tatsächlich vom Gemeinwohl gefordert wird und somit sogar der zwingende Änderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Oö. ROG vorliegt, muss auch in diesem Fall Paragraph 36, Absatz 6, Oö. ROG beachtet werden. Die Änderung ist also zu begründen und es muss die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung entnehmbar sein. Zu dieser Gesetzesbestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2001, VfSlg 16199 aus 2001,, ausgeführt, es genüge für die Begründung einer Flächenwidmungsplanänderung durch den Gemeinderat allerdings, dass den Planungsunterlagen die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sei. Eine formell vom Gemeinderat zusätzlich zur Planänderung beschlossene Begründung und Interessenabwägung sei daher nicht erforderlich, wenn diese nur den Planungsunterlagen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sei. Gerade in jenem Erkenntnis schloss der Verfassungsgerichtshof aus dem Umstand, dass an Stelle der ursprünglich vorgesehenen Umwidmung von 1.300 m2 (von Grünland in Dorfgebiet) auf Grund der Bedenken verschiedener öffentlicher Stellen lediglich eine Fläche von 948 m2 umgewidmet wurde, dass im Rahmen der "erforderlichen Grundlagenforschung" berechtigten Einwänden gegen die Größe des vom Grünland in Dorfgebiet umzuwidmenden Grundstückes Rechnung getragen wurde.