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{'item': '2004/05/0100'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2004 Geschäftszahl2004/05/0100 RechtssatzAus § 11 des Kärntner Straßengesetzes 1991 lassen sich keine subjektiv öffentlichen Rechte ableiten; in § 9 Abs. 6 leg. cit. heißt es nämlich ausdrücklich, dass durch die Absätze 1 bis 4 dieser Bestimmung subjektive Rechte nicht begründet werden. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Enteignete sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung seine Einwendungen im Enteignungsverfahren geltend machen. Dass § 36 Abs. 1 leg. cit. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Enteignung nicht besonders nennt, kann nichts daran ändern, dass eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken und der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0195, und vom
  2. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0139, mwN). Hier: Mit dem Vorbringen, die "Verhandlungsunterlagen" seien unvollständig und unrichtig gewesen, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Entwässerung, die geplante Entwässerung durch Versickerung mache eine Neigung der Fahrbahn erforderlich, welche in den Planungsunterlagen nicht ausreichend dargestellt sei, und es seien Beeinträchtigungen des Grundwassers zu befürchten, macht die Beschwerdeführerin (Enteignete) keine Fragen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Straßenführung geltend (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0195).Aus Paragraph 11, des Kärntner Straßengesetzes 1991 lassen sich keine subjektiv öffentlichen Rechte ableiten; in Paragraph 9, Absatz 6, leg. cit. heißt es nämlich ausdrücklich, dass durch die Absätze 1 bis 4 dieser Bestimmung subjektive Rechte nicht begründet werden. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Enteignete sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung seine Einwendungen im Enteignungsverfahren geltend machen. Dass Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Enteignung nicht besonders nennt, kann nichts daran ändern, dass eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken und der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden kann vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  4. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0195, und vom
  5. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0139, mwN). Hier: Mit dem Vorbringen, die "Verhandlungsunterlagen" seien unvollständig und unrichtig gewesen, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Entwässerung, die geplante Entwässerung durch Versickerung mache eine Neigung der Fahrbahn erforderlich, welche in den Planungsunterlagen nicht ausreichend dargestellt sei, und es seien Beeinträchtigungen des Grundwassers zu befürchten, macht die Beschwerdeführerin (Enteignete) keine Fragen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Straßenführung geltend vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0195). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/05/0090 E
  7. September 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.