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{'item': '2004/05/0100'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2004 Geschäftszahl2004/05/0100 RechtssatzOb entgegen dem Wortlaut "durchgehende Länge" in Z. 9 lit. d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 eine bestehende Straße in die Beurteilung gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 mit einzubeziehen ist, wird, so wie bei der "Stückelungsproblematik", im Rahmen einer Missbrauchsabwehr zu beurteilen sein. So hat der Verfassungsgerichtshof zu Hochleistungsstrecken (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2001, Zl. V 51/00, VfSlg 16242/2001) die Auffassung vertreten, dass es einer Begrenzung und Teilung eines Vorhabens an der sachlichen Rechtfertigung fehlt, wenn der Grund für die Stückelung einer Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist. Auch der EuGH hat im Zusammenhang mit der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgesehenen Zulässigkeit der Festlegung von Schwellenwerten im nationalen Recht ausgesprochen (vgl. das Urteil vom
  2. September 1999 in der Rechtssache C-392/96), dass sich ein Mitgliedstaat bei Festlegung etwa des Kriteriums der Projektgröße außerdem vergewissern müsse, dass dabei das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen würde. Bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, ist somit die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich, insbesondere ob der Grund für die Stückelung nicht lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist. Auf den Fall der Einbeziehung eines bereits bestehenden Straßenstückes bezogen kommt es somit darauf an, ob eine Einbeziehung gerade deshalb gewählt wurde, um das Merkmal "durchgehend" auszuschalten und damit ein UVP-Verfahren zu vermeiden.Ob entgegen dem Wortlaut "durchgehende Länge" in Ziffer 9, Litera d, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 eine bestehende Straße in die Beurteilung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 mit einzubeziehen ist, wird, so wie bei der "Stückelungsproblematik", im Rahmen einer Missbrauchsabwehr zu beurteilen sein. So hat der Verfassungsgerichtshof zu Hochleistungsstrecken vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Juni 2001, Zl. römisch fünf 51/00, VfSlg 16242 aus 2001,) die Auffassung vertreten, dass es einer Begrenzung und Teilung eines Vorhabens an der sachlichen Rechtfertigung fehlt, wenn der Grund für die Stückelung einer Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist. Auch der EuGH hat im Zusammenhang mit der in Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgesehenen Zulässigkeit der Festlegung von Schwellenwerten im nationalen Recht ausgesprochen vergleiche das Urteil vom
  4. September 1999 in der Rechtssache C-392/96), dass sich ein Mitgliedstaat bei Festlegung etwa des Kriteriums der Projektgröße außerdem vergewissern müsse, dass dabei das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen würde. Bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 zu beurteilen ist, ist somit die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich, insbesondere ob der Grund für die Stückelung nicht lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist. Auf den Fall der Einbeziehung eines bereits bestehenden Straßenstückes bezogen kommt es somit darauf an, ob eine Einbeziehung gerade deshalb gewählt wurde, um das Merkmal "durchgehend" auszuschalten und damit ein UVP-Verfahren zu vermeiden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/05/0090 E
  5. September 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.