RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2004 Geschäftszahl2004/05/0102 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/05/0010 B
- Juni 2003 RS 2 Hier statt des letzten Satzes: Da jedoch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer als belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ausdrücklich den Gemeindevorstand bezeichnet und dessen -Hier statt des letzten Satzes: Da jedoch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer als belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG ausdrücklich den Gemeindevorstand bezeichnet und dessen - behauptete - Säumnis zum Gegenstand seiner Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG gemacht hat, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom
- März 2002, Zl. 2001/17/0196, u.a.). behauptete - Säumnis zum Gegenstand seiner Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 132, B-VG gemacht hat, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor vergleiche den hg. Beschluss vom
- März 2002, Zl. 2001/17/0196, u.a.). Hier weiters mit dem Hinweis u.a. auf den hg. Beschluss vom
- Jänner 2002, Zl. 2001/05/0926, und Anm 7 zu § 2 NÖ BauO 1996 in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, Seite 108, bezüglich der Übergangsvorschriften zur Novelle LGBl. 8200-3 zur NÖ BauO 1996.Hier weiters mit dem Hinweis u.a. auf den hg. Beschluss vom
- Jänner 2002, Zl. 2001/05/0926, und Anmerkung 7 zu Paragraph 2, NÖ BauO 1996 in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, Seite 108, bezüglich der Übergangsvorschriften zur Novelle Landesgesetzblatt 8200-3 zur NÖ BauO
- StammrechtssatzDie oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 NÖ GdO 1973 der zuständige Gemeinderat (Hinweis B 23.5.2002, 2002/05/0041, u. a.). Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die NÖ BauO 1996 zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 NÖ BauO 1996 von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist. Da jedoch im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, von der Beschwerdeführerin nicht angerufen worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht vor.Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, NÖ GdO 1973 der zuständige Gemeinderat (Hinweis B 23.5.2002, 2002/05/0041, u. a.). Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die NÖ BauO 1996 zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BauO 1996 von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestellt worden ist. Da jedoch im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, von der Beschwerdeführerin nicht angerufen worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht vor.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.