← Österreich

{'item': '2004/05/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2004/05/0105 RechtssatzPrader (WEG 2002, Entscheidungen zu § 29 WEG 2002) nennt unter E 106 und 110 Beispiele aus der Judikatur zum WEG 1975, wonach eine Widmungsänderung von Flächen, die der Gemeinschaftsordnung dienen, in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, nicht durch Mehrheitsbeschluss beschlossen werden kann und zu den wichtigen Veränderungen, die eine Majorisierung einzelner Teilhaber ausschließen, auch Regelungen über die Benützung der gemeinsamen Sache durch die Miteigentümer zählten. Würth/Zingher/Konvanyi (Miet- und Wohnrecht21) merken in Rz 2 zu § 29 WEG 2002 an, dass im § 29 WEG 2002 die im § 17 WEG 2002 genannte Benützungsregelung allgemeiner Teile nicht erwähnt ist. Zuletzt hat der OGH in seinem Beschluss vom

  1. Mai 2005, 5 Ob 4/05g, ausgeführt, dass die Benützungsregelung zwar eine Angelegenheit der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft sei, aber jedenfalls den Rahmen ordentlicher Verwaltungsmaßnahmen sprenge; genau genommen könne sie nicht einmal dem in § 29 WEG 2002 umschriebenen Kreis der außerordentlichen Verwaltung zugerechnet werden, weil sie selbst vom Auffangtatbestand des § 29 Abs 5 WEG 2002 nicht erfasst werde. Die Benützungsregelung durch Willensentschluss der Mit- und Wohnungseigentümer sei nämlich gemäß § 17 Abs 1 WEG 2002 nur durch eine schriftliche Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer möglich; daneben könne jeder Wohnungseigentümer gemäß § 17 Abs 2 WEG 2002 eine gerichtliche Benützungsregelung beantragen, wenn eine solche noch nicht bestehe oder wichtige Gründe für die Änderung einer bestehenden Regelung vorlägen. Unabhängig von dieser Zuordnungsfrage folgt daraus aber jedenfalls, dass eine Benützungsregelung oder die Änderung einer bestehenden Benützungsregelung über gemeinsame Flächen nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen kann. Ein derartiger Mehrheitsbeschluss wäre gesetzwidrig iSd § 24 Abs 6 WEG
  2. Die ihm anhaftende Nichtigkeit wäre auch nicht heilbar, sodass er ohne Bindung an die Fristen des § 24 Abs 6 oder § 29 Abs 1 WEG 2002 angefochten werden könnte (siehe abermals OGH vom
  3. Mai 2005).Prader (WEG 2002, Entscheidungen zu Paragraph 29, WEG 2002) nennt unter E 106 und 110 Beispiele aus der Judikatur zum WEG 1975, wonach eine Widmungsänderung von Flächen, die der Gemeinschaftsordnung dienen, in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, nicht durch Mehrheitsbeschluss beschlossen werden kann und zu den wichtigen Veränderungen, die eine Majorisierung einzelner Teilhaber ausschließen, auch Regelungen über die Benützung der gemeinsamen Sache durch die Miteigentümer zählten. Würth/Zingher/Konvanyi (Miet- und Wohnrecht21) merken in Rz 2 zu Paragraph 29, WEG 2002 an, dass im Paragraph 29, WEG 2002 die im Paragraph 17, WEG 2002 genannte Benützungsregelung allgemeiner Teile nicht erwähnt ist. Zuletzt hat der OGH in seinem Beschluss vom
  4. Mai 2005, 5 Ob 4/05g, ausgeführt, dass die Benützungsregelung zwar eine Angelegenheit der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft sei, aber jedenfalls den Rahmen ordentlicher Verwaltungsmaßnahmen sprenge; genau genommen könne sie nicht einmal dem in Paragraph 29, WEG 2002 umschriebenen Kreis der außerordentlichen Verwaltung zugerechnet werden, weil sie selbst vom Auffangtatbestand des Paragraph 29, Absatz 5, WEG 2002 nicht erfasst werde. Die Benützungsregelung durch Willensentschluss der Mit- und Wohnungseigentümer sei nämlich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WEG 2002 nur durch eine schriftliche Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer möglich; daneben könne jeder Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG 2002 eine gerichtliche Benützungsregelung beantragen, wenn eine solche noch nicht bestehe oder wichtige Gründe für die Änderung einer bestehenden Regelung vorlägen. Unabhängig von dieser Zuordnungsfrage folgt daraus aber jedenfalls, dass eine Benützungsregelung oder die Änderung einer bestehenden Benützungsregelung über gemeinsame Flächen nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen kann. Ein derartiger Mehrheitsbeschluss wäre gesetzwidrig iSd Paragraph 24, Absatz 6, WEG
  5. Die ihm anhaftende Nichtigkeit wäre auch nicht heilbar, sodass er ohne Bindung an die Fristen des Paragraph 24, Absatz 6, oder Paragraph 29, Absatz eins, WEG 2002 angefochten werden könnte (siehe abermals OGH vom
  6. Mai 2005).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.