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{'item': '2004/05/0111'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2004 Geschäftszahl2004/05/0111 RechtssatzDas vom Beseitigungsauftrag betroffene blau-weiße Holzkreuz ist 7,38 m hoch, die Querbalken haben eine Länge von (zu ergänzen:

  1. je)1,23 m. Die Holzkonstruktion ist in einer Metallhalterung montiert und diese Halterung in einem massiven Fundament verankert. Das Kreuz wird während der Nachtstunden beleuchtet. Dieses Kreuz ist als "Bau" zu qualifizieren, weil es (schon) auf Grund seiner Dimension einer entsprechenden Fundierung bedarf, um sturm- und kippsicher zu sein, wozu - bei werkgerechter Herstellung - fachtechnische Kenntnisse im Sinne des § 2 Z 2 OÖ BauTG 1994 erforderlich sind. Im Hinblick auf diese statischen Notwendigkeiten wie auch, unabhängig davon, angesichts dessen, dass die Möglichkeit, dieses Kreuz könnte (auf Grund seiner Dimension und des Umstandes, dass es in der Nacht beleuchtet ist) das Orts- und Landschaftsbild stören, vorweg nicht auszuschließen ist, ist eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 OÖ BauO 1994 gegeben (zur Bedeutung der statischen Aspekte für die Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle siehe das E 15.6.2004, 2003/05/0239). Für das als bewilligungspflichtige bauliche Anlage erkannte, jedoch ohne Baubewilligung errichtete Kreuz hätte demnach die Baubehörde vor Erteilung des Beseitigungsauftrages gemäß § 49 Abs. 1 OÖ BauO 1994 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, nachträglich eine Baubewilligung zu beantragen, nur dann einräumen müssen (dürfen), wenn es sich dabei um einen gemäß § 22 Abs. 1 OÖ ROG 1994 für Wohngebietsflächen zulässigen Bau handelte.Das vom Beseitigungsauftrag betroffene blau-weiße Holzkreuz ist 7,38 m hoch, die Querbalken haben eine Länge von (zu ergänzen:
  2. je)1,23 m. Die Holzkonstruktion ist in einer Metallhalterung montiert und diese Halterung in einem massiven Fundament verankert. Das Kreuz wird während der Nachtstunden beleuchtet. Dieses Kreuz ist als "Bau" zu qualifizieren, weil es (schon) auf Grund seiner Dimension einer entsprechenden Fundierung bedarf, um sturm- und kippsicher zu sein, wozu - bei werkgerechter Herstellung - fachtechnische Kenntnisse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, OÖ BauTG 1994 erforderlich sind. Im Hinblick auf diese statischen Notwendigkeiten wie auch, unabhängig davon, angesichts dessen, dass die Möglichkeit, dieses Kreuz könnte (auf Grund seiner Dimension und des Umstandes, dass es in der Nacht beleuchtet ist) das Orts- und Landschaftsbild stören, vorweg nicht auszuschließen ist, ist eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ BauO 1994 gegeben (zur Bedeutung der statischen Aspekte für die Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle siehe das E 15.6.2004, 2003/05/0239). Für das als bewilligungspflichtige bauliche Anlage erkannte, jedoch ohne Baubewilligung errichtete Kreuz hätte demnach die Baubehörde vor Erteilung des Beseitigungsauftrages gemäß Paragraph 49, Absatz eins, OÖ BauO 1994 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, nachträglich eine Baubewilligung zu beantragen, nur dann einräumen müssen (dürfen), wenn es sich dabei um einen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, OÖ ROG 1994 für Wohngebietsflächen zulässigen Bau handelte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.