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{'item': '2004/05/0113'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2006 Geschäftszahl2004/05/0113 RechtssatzWohl haftet verwaltungsstrafrechtlich bei Vorliegen der in § 135 Abs. 3 BauO für Wien genannten und von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen der Verwalter primär, also anstelle des Eigentümers (siehe zu diesen Voraussetzungen Moritz, BauO für Wien,

  1. Auflage, 389 f., sowie beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2004, Zl. 2002/05/0033). Diese Verantwortlichkeit ist aber nur bezüglich jener Maßnahmen gegeben, zu denen der Hausverwalter aufgrund seiner Befugnis verpflichtet war. Dazu gehört insbesondere die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (Strasser in Rummel I,
  3. Auflage, Rz 9 zu § 1027 bis 1033 ABGB; Moritz aaO, 391), nicht hingegen gehören dazu, weil der ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB nicht zuordenbar, wichtige Veränderungen baulicher Art, worunter Baumaßnahmen zu verstehen sind, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen (Gamerith in Rummel I,
  4. Auflage, Rz 6 zu § 834 ABGB). Die Beseitigung eines ohne Baubewilligung errichteten Baues gehört nicht zu jenen Verpflichtungen, für deren Verletzung der Verwalter an Stelle des Eigentümers verantwortlich ist (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom
  5. September 1959, Zl. 980/58, VwSlg 5059 A/1959). [Hier erfolgte konsenslos die Errichtung einer Massivwand, mit der ein Gangteil vom allgemeinen Hausgang abgetrennt wurde; dessen Beseitigung hat mit der aus § 129 Abs. 2 BauO für Wien resultierenden Verpflichtung nichts zu tun, sodass allein der Eigentümer nach § 129 Abs. 10 BauO für Wien verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich bleibt. Bezüglich dieses Vorwurfes kann sich die Beschwerdeführerin (Geschäftsführerin und als solche zur Vertretung nach außen Berufene der Miteigentümerin) daher nicht auf das Bestehen einer Verwaltung berufen.]Wohl haftet verwaltungsstrafrechtlich bei Vorliegen der in Paragraph 135, Absatz 3, BauO für Wien genannten und von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen der Verwalter primär, also anstelle des Eigentümers (siehe zu diesen Voraussetzungen Moritz, BauO für Wien,
  6. Auflage, 389 f., sowie beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
  7. November 2004, Zl. 2002/05/0033). Diese Verantwortlichkeit ist aber nur bezüglich jener Maßnahmen gegeben, zu denen der Hausverwalter aufgrund seiner Befugnis verpflichtet war. Dazu gehört insbesondere die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (Strasser in Rummel römisch eins,
  8. Auflage, Rz 9 zu Paragraph 1027 bis 1033 ABGB; Moritz aaO, 391), nicht hingegen gehören dazu, weil der ordentlichen Verwaltung nach Paragraph 833, ABGB nicht zuordenbar, wichtige Veränderungen baulicher Art, worunter Baumaßnahmen zu verstehen sind, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen (Gamerith in Rummel römisch eins,
  9. Auflage, Rz 6 zu Paragraph 834, ABGB). Die Beseitigung eines ohne Baubewilligung errichteten Baues gehört nicht zu jenen Verpflichtungen, für deren Verletzung der Verwalter an Stelle des Eigentümers verantwortlich ist vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom
  10. September 1959, Zl. 980/58, VwSlg 5059 A/1959). [Hier erfolgte konsenslos die Errichtung einer Massivwand, mit der ein Gangteil vom allgemeinen Hausgang abgetrennt wurde; dessen Beseitigung hat mit der aus Paragraph 129, Absatz 2, BauO für Wien resultierenden Verpflichtung nichts zu tun, sodass allein der Eigentümer nach Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich bleibt. Bezüglich dieses Vorwurfes kann sich die Beschwerdeführerin (Geschäftsführerin und als solche zur Vertretung nach außen Berufene der Miteigentümerin) daher nicht auf das Bestehen einer Verwaltung berufen.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.