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{'item': '2004/05/0142'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2004 Geschäftszahl2004/05/0142 RechtssatzDie belangte Behörde (Gemeinderat) hat über den an sie gerichteten, bei ihr eingelangten Devolutionsantrag nicht entschieden, die im § 27 VwGG geforderte, im Beschwerdefall maßgebliche Sechsmonatsfrist war damit im Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bereits überschritten. Der an die belangte Behörde gerichtete Devolutionsantrag, welcher sich auf eine Säumnis der zweitinstanzlichen Baubehörde (des Gemeindevorstandes; siehe § 2 Abs. 1 Nö BauO) mit der Erledigung offener, an die Baubehörde erster Instanz (den Bürgermeister) gerichteter Anträge gründete, war demnach zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom

  1. April 2004, Zl. 2004/05/0102). Die belangte Behörde traf daher in Ansehung dieses zulässigen Devolutionsantrages eine Entscheidungspflicht; diese Entscheidungspflicht bestand auch im Falle eines unzulässigen Devolutionsantrages (vgl. zur Verpflichtung der Behörden zur Zurückweisung unzulässiger Anträge den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom
  2. Dezember 1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1973). Da es die belangte Behörde ungeachtet der sie treffenden Entscheidungspflicht unterließ, über diesen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers innerhalb der in § 27 Abs. 1 VwGG genannten sechsmonatigen Frist zu entscheiden, war der Beschwerdeführer auch befugt, die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung dieses Devolutionsantrages mit Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend zu machen (vgl. den hg. Beschluss vom
  3. November 2003, Zl. 2003/17/0196).Die belangte Behörde (Gemeinderat) hat über den an sie gerichteten, bei ihr eingelangten Devolutionsantrag nicht entschieden, die im Paragraph 27, VwGG geforderte, im Beschwerdefall maßgebliche Sechsmonatsfrist war damit im Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bereits überschritten. Der an die belangte Behörde gerichtete Devolutionsantrag, welcher sich auf eine Säumnis der zweitinstanzlichen Baubehörde (des Gemeindevorstandes; siehe Paragraph 2, Absatz eins, Nö BauO) mit der Erledigung offener, an die Baubehörde erster Instanz (den Bürgermeister) gerichteter Anträge gründete, war demnach zulässig vergleiche den hg. Beschluss vom
  4. April 2004, Zl. 2004/05/0102). Die belangte Behörde traf daher in Ansehung dieses zulässigen Devolutionsantrages eine Entscheidungspflicht; diese Entscheidungspflicht bestand auch im Falle eines unzulässigen Devolutionsantrages vergleiche zur Verpflichtung der Behörden zur Zurückweisung unzulässiger Anträge den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom
  5. Dezember 1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1973). Da es die belangte Behörde ungeachtet der sie treffenden Entscheidungspflicht unterließ, über diesen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers innerhalb der in Paragraph 27, Absatz eins, VwGG genannten sechsmonatigen Frist zu entscheiden, war der Beschwerdeführer auch befugt, die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung dieses Devolutionsantrages mit Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG geltend zu machen vergleiche den hg. Beschluss vom
  6. November 2003, Zl. 2003/17/0196).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.