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{'item': '2004/05/0152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2004 Geschäftszahl2004/05/0152 RechtssatzZweck und Gegenstand der Regelung des § 14 Abs. 1 NÖ StraßenG 1999 entspricht im Wesentlichen der Anordnung des § 16 Bundesstraßengesetz

  1. Der Landesstraßenverwaltung soll (auch) schon vor Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 12 NÖ StraßenG 1999 zur Vornahme bestimmter Vorarbeiten und Untersuchungen für den Bau einer Landesstraße das Betreten fremder Grundstücke sowie die Durchführung der damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen auf diesen Grundstücken - im Streitfalle durch behördliche Anordnung - ermöglicht werden. Für diese in einem gesetzlich vorgesehenen Sonderverfahren (vgl. Korinek-Pauger-Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, Seiten 125 und 131) angeordnete Eigentumsbeschränkung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Enteignungsverfahrens festzusetzen (siehe auch Hecht, Die Rechtsstellung der Nachbarn öffentlicher Straßen, Seite 59). Dass die im § 14 Abs. 1 NÖ StraßenG 1999 vorgesehene Duldungsverpflichtung für die dort genannten Zwecke auch vor Einleitung des Bewilligungsverfahrens nach § 12 NÖ StraßenG 1999 anzuwenden ist, ergibt sich schon aus der den Antragsteller im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 NÖ StraßenG 1999 treffenden Verpflichtung, seinem Antrag die im Abs. 2 dieses Paragraphen genannten Planunterlagen anzuschließen; insbesondere sieht Z. 4 dieser Gesetzesstelle für alle Bauwerke, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (darunter fallen gemäß § 4 Z. 2 NÖ StraßenG 1999 vor allen auch Durchlässe unter der Straße), die Vorlage eines Lageplanes mit Höhenkoten sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht in einem bestimmten Maßstab gemeinsam mit dem Antrag um Bewilligung vor.Zweck und Gegenstand der Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, NÖ StraßenG 1999 entspricht im Wesentlichen der Anordnung des Paragraph 16, Bundesstraßengesetz
  2. Der Landesstraßenverwaltung soll (auch) schon vor Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 12, NÖ StraßenG 1999 zur Vornahme bestimmter Vorarbeiten und Untersuchungen für den Bau einer Landesstraße das Betreten fremder Grundstücke sowie die Durchführung der damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen auf diesen Grundstücken - im Streitfalle durch behördliche Anordnung - ermöglicht werden. Für diese in einem gesetzlich vorgesehenen Sonderverfahren vergleiche Korinek-Pauger-Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, Seiten 125 und 131) angeordnete Eigentumsbeschränkung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Enteignungsverfahrens festzusetzen (siehe auch Hecht, Die Rechtsstellung der Nachbarn öffentlicher Straßen, Seite 59). Dass die im Paragraph 14, Absatz eins, NÖ StraßenG 1999 vorgesehene Duldungsverpflichtung für die dort genannten Zwecke auch vor Einleitung des Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 12, NÖ StraßenG 1999 anzuwenden ist, ergibt sich schon aus der den Antragsteller im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ StraßenG 1999 treffenden Verpflichtung, seinem Antrag die im Absatz 2, dieses Paragraphen genannten Planunterlagen anzuschließen; insbesondere sieht Ziffer 4, dieser Gesetzesstelle für alle Bauwerke, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (darunter fallen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, NÖ StraßenG 1999 vor allen auch Durchlässe unter der Straße), die Vorlage eines Lageplanes mit Höhenkoten sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht in einem bestimmten Maßstab gemeinsam mit dem Antrag um Bewilligung vor. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0153

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.