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{'item': '2004/05/0174'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2005 Geschäftszahl2004/05/0174 RechtssatzIm vorliegenden Fall wurde auf Grund des § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 die Trassenverordnung LGBl. Nr. 99/2000 erlassen. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt, und die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, präjudizieren das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren. Der im straßenrechtlichen Verfahren exakt festzulegende Straßenverlauf darf zufolge § 32 Abs. 2 letzter Halbsatz Oö. Straßengesetz 1991 von der Linienführung der Verordnung nicht abweichen. Nur dann, wenn bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erforderlichen Fixierung des Straßenverlaufes innerhalb der von der Verordnung vorgegebenen Trasse darüber hinaus eine Bedachtnahme auf die in § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze geboten sein sollte, hat die Behörde in diesem Verfahren diesbezüglich eine Ergänzung vorzunehmen, worauf die Parteien, insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind, auch dringen können. Dies bedarf konkretisierter Behauptungen der Parteien. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 Oö. Straßengesetz 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171).Im vorliegenden Fall wurde auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 die Trassenverordnung Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2000, erlassen. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt, und die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, präjudizieren das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren. Der im straßenrechtlichen Verfahren exakt festzulegende Straßenverlauf darf zufolge Paragraph 32, Absatz 2, letzter Halbsatz Oö. Straßengesetz 1991 von der Linienführung der Verordnung nicht abweichen. Nur dann, wenn bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erforderlichen Fixierung des Straßenverlaufes innerhalb der von der Verordnung vorgegebenen Trasse darüber hinaus eine Bedachtnahme auf die in Paragraph 13, Absatz eins und 2 Oö. Straßengesetz 1991 für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze geboten sein sollte, hat die Behörde in diesem Verfahren diesbezüglich eine Ergänzung vorzunehmen, worauf die Parteien, insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind, auch dringen können. Dies bedarf konkretisierter Behauptungen der Parteien. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, Oö. Straßengesetz 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0175

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.