RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2006 Geschäftszahl2004/05/0181 RechtssatzZur Frage, was unter einem "Baumangel" iSd § 28 NÖ BauO 1996 zu verstehen ist, liegen widersprüchliche Aussagen in der Literatur vor (vgl. Anmerkung 1 zu § 28 NÖ BauO 1996 in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, einerseits und Anmerkung 1 zu § 28 in der
- Auflage desselben Kommentars). Nach den Ausführungen in der
- Auflage dieses Kommentars unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ersetzt § 28 NÖ BauO 1996 die Abs. 1 und 2 des § 109 NÖ BauO 1976 und § 29 NÖ BauO 1996 die Abs. 3 und 4 des § 109 NÖ BauO 1976 (entsprechend auch schon die Vorgängerbestimmung der NÖ BauO LGBl. Nr. 166/1969). Zu § 109 NÖ BauO 1976 (Überschrift: "Baumängel") führten Hauer/Zaussinger in der Erstauflage ihres Kommentars unter Hinweis auf einen Vorkommentar in Anmerkung 2 aus, dass der Ausdruck "Mangel" nicht Fälle einer unbefugten Abweichung erfassen dürfte, was an sich sprachlich auch nicht üblich wäre, wobei allerdings die Überschrift des Paragraphen verfehlt sei. Dabei wird auf § 127 Abs. 8 Wr BauO verwiesen, der als Mängel gleichfalls nur technische Mängel, aber nicht Abweichungen vom Bescheid regelte. In der dritten Auflage haben die genannten Kommentatoren unter Anmerkung 2 als Beispiel für Baumängel so genannte "Nester im Ortbeton" (Ansammlungen von großen Kieselsteinen ohne dazwischenliegenden Feinsand in tragenden Betonteilen) angeführt. Der VwGH schließt sich der damals vertretenen Auffassung, dass derartige "Mängel" nur Mängel technischer Natur sein können, an. Der Gesetzgeber hat ja jetzt nur mehr in § 28 NÖ BauO 1996 diesen Begriff verwendet; andererseits kommt in diesem Paragraphen die Baubewilligung überhaupt nicht vor, während § 29 NÖ BauO 1996 gerade darauf abstellt, dass die Ausführung entgegen der Baubewilligung bzw. entgegen der Anzeige erfolgt. Die Aufspaltung in zwei Paragraphen mit getrennten Überschriften hat die bisherige Unsicherheit durch die gemeinsame Überschrift beseitigt.Zur Frage, was unter einem "Baumangel" iSd Paragraph 28, NÖ BauO 1996 zu verstehen ist, liegen widersprüchliche Aussagen in der Literatur vor vergleiche Anmerkung 1 zu Paragraph 28, NÖ BauO 1996 in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, einerseits und Anmerkung 1 zu Paragraph 28, in der
- Auflage desselben Kommentars). Nach den Ausführungen in der
- Auflage dieses Kommentars unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ersetzt Paragraph 28, NÖ BauO 1996 die Absatz eins und 2 des Paragraph 109, NÖ BauO 1976 und Paragraph 29, NÖ BauO 1996 die Absatz 3 und 4 des Paragraph 109, NÖ BauO 1976 (entsprechend auch schon die Vorgängerbestimmung der NÖ BauO Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969,). Zu Paragraph 109, NÖ BauO 1976 (Überschrift: "Baumängel") führten Hauer/Zaussinger in der Erstauflage ihres Kommentars unter Hinweis auf einen Vorkommentar in Anmerkung 2 aus, dass der Ausdruck "Mangel" nicht Fälle einer unbefugten Abweichung erfassen dürfte, was an sich sprachlich auch nicht üblich wäre, wobei allerdings die Überschrift des Paragraphen verfehlt sei. Dabei wird auf Paragraph 127, Absatz 8, Wr BauO verwiesen, der als Mängel gleichfalls nur technische Mängel, aber nicht Abweichungen vom Bescheid regelte. In der dritten Auflage haben die genannten Kommentatoren unter Anmerkung 2 als Beispiel für Baumängel so genannte "Nester im Ortbeton" (Ansammlungen von großen Kieselsteinen ohne dazwischenliegenden Feinsand in tragenden Betonteilen) angeführt. Der VwGH schließt sich der damals vertretenen Auffassung, dass derartige "Mängel" nur Mängel technischer Natur sein können, an. Der Gesetzgeber hat ja jetzt nur mehr in Paragraph 28, NÖ BauO 1996 diesen Begriff verwendet; andererseits kommt in diesem Paragraphen die Baubewilligung überhaupt nicht vor, während Paragraph 29, NÖ BauO 1996 gerade darauf abstellt, dass die Ausführung entgegen der Baubewilligung bzw. entgegen der Anzeige erfolgt. Die Aufspaltung in zwei Paragraphen mit getrennten Überschriften hat die bisherige Unsicherheit durch die gemeinsame Überschrift beseitigt.