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{'item': '2004/05/0182'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2006 Geschäftszahl2004/05/0182 RechtssatzNach den bei Hauer-Zaussinger, NÖ BauO,

  1. Auflage, 67, wiedergegebenen Erläuterungen dient die Reiche in erster Linie der Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern und in zweiter Linie der Belichtung und Belüftung von Nebenräumen. Ihre Erhaltung liege oft auch im Interesse der Ortsbildpflege. Ihre Breite solle die beiden Anrainern zustehende Begehbarkeit gewährleisten. Wenn man im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 5 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1976 von einer "geschlossenen" Bebauung ausgeht, ist diese Bebauung, was die Anordnung der Hauptgebäude betrifft, von den stets vorhandenen Reichen gekennzeichnet. Da diese Reichen teilweise nur auf einem der jeweils benachbarten Grundstücke vorhanden sind, stünde ein Anbau an eine Grundstücksgrenze dann nicht in einem auffallenden Widerspruch im Sinne des § 120 Abs. 3 NÖ BauO 1976, wenn auf dem benachbarten Grundstück ein dem Zweck einer Reiche genügender Abstand vorhanden wäre. (Hier: Ein solcher Abstand wäre bei projektgemäßer Ausführung nicht gegeben. Wie schon im Vorerkenntnis vom
  2. August 1999, Zl. 99/05/0104, aufgezeigt, ist nunmehr gesichert, dass eine verbleibende Reichenbreite von 20 cm in auffallendem Widerspruch zur vorhandenen Bebauung, die stets größere Reichen aufweist, steht. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht die der NÖ BauO 1976 innewohnende Tendenz, derartige Reichen in Zukunft zu vermeiden, weil § 61 Abs. 6 NÖ BauO 1976 sogar die Verpflichtung festlegte, Reichen zu bebauen. Diese Verpflichtung könnte hier aber nur dann zum Tragen kommen, wenn der Nachbar selbst an die Grundgrenze angebaut hätte; auf Grund des Abstandes von 20 cm am Nachbargrund ist der Bauwerber gar nicht in der Lage, die Reiche vollständig zu verbauen und damit dem zuletzt genannten Gesetzesgebot zu entsprechen. Ein Verständnis des Gebotes des § 61 Abs. 6 NÖ BauO 1976 in dem Umfang, dass Reichen "so weit wie möglich" zu verbauen seien, stünde mit dem oben definierten Zweck einer Reiche nicht in Einklang. Dieses Gebot gilt im Übrigen nur, sofern nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 NÖ BauO 1976 zutreffen; danach kann von Abstandsbestimmungen abgewichen werden, wenn es zur Wahrung des Charakters der Bebauung in erhaltungswürdigen Altortgebieten und in zusammenhängend bebauten Ortsgebieten erforderlich ist.)Nach den bei Hauer-Zaussinger, NÖ BauO,
  3. Auflage, 67, wiedergegebenen Erläuterungen dient die Reiche in erster Linie der Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern und in zweiter Linie der Belichtung und Belüftung von Nebenräumen. Ihre Erhaltung liege oft auch im Interesse der Ortsbildpflege. Ihre Breite solle die beiden Anrainern zustehende Begehbarkeit gewährleisten. Wenn man im Sinne des zweiten Halbsatzes des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1976 von einer "geschlossenen" Bebauung ausgeht, ist diese Bebauung, was die Anordnung der Hauptgebäude betrifft, von den stets vorhandenen Reichen gekennzeichnet. Da diese Reichen teilweise nur auf einem der jeweils benachbarten Grundstücke vorhanden sind, stünde ein Anbau an eine Grundstücksgrenze dann nicht in einem auffallenden Widerspruch im Sinne des Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976, wenn auf dem benachbarten Grundstück ein dem Zweck einer Reiche genügender Abstand vorhanden wäre. (Hier: Ein solcher Abstand wäre bei projektgemäßer Ausführung nicht gegeben. Wie schon im Vorerkenntnis vom
  4. August 1999, Zl. 99/05/0104, aufgezeigt, ist nunmehr gesichert, dass eine verbleibende Reichenbreite von 20 cm in auffallendem Widerspruch zur vorhandenen Bebauung, die stets größere Reichen aufweist, steht. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht die der NÖ BauO 1976 innewohnende Tendenz, derartige Reichen in Zukunft zu vermeiden, weil Paragraph 61, Absatz 6, NÖ BauO 1976 sogar die Verpflichtung festlegte, Reichen zu bebauen. Diese Verpflichtung könnte hier aber nur dann zum Tragen kommen, wenn der Nachbar selbst an die Grundgrenze angebaut hätte; auf Grund des Abstandes von 20 cm am Nachbargrund ist der Bauwerber gar nicht in der Lage, die Reiche vollständig zu verbauen und damit dem zuletzt genannten Gesetzesgebot zu entsprechen. Ein Verständnis des Gebotes des Paragraph 61, Absatz 6, NÖ BauO 1976 in dem Umfang, dass Reichen "so weit wie möglich" zu verbauen seien, stünde mit dem oben definierten Zweck einer Reiche nicht in Einklang. Dieses Gebot gilt im Übrigen nur, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 10, NÖ BauO 1976 zutreffen; danach kann von Abstandsbestimmungen abgewichen werden, wenn es zur Wahrung des Charakters der Bebauung in erhaltungswürdigen Altortgebieten und in zusammenhängend bebauten Ortsgebieten erforderlich ist.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.