RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2007 Geschäftszahl2004/05/0189 RechtssatzDas Bgld BauG enthält keine Definition des Begriffes Nebengebäude; aus § 5 Abs. 2
- Satz Bgld BauG ergibt sich aber, dass es sich bei Nebengebäuden um untergeordnete Bauten handeln muss. Die beispielhafte Anführung von "Garagen" bei den zu Wohngebäuden dazugehörenden Nebengebäuden, für die nach § 17 Abs. 1 Z. 1 Bgld BauG das Anzeigeverfahren zulässig ist, bedeutet keineswegs, dass der Gesetzgeber "Garagen" stets als "Nebengebäude" definiert sehen will. Nach der Rechtsprechung des VwGH versteht man grundsätzlich unter einem Nebengebäude ein Gebäude, das zu einem anderen, dem Hauptgebäude, hinzukommt, das also in der Regel im Vergleich zum gegebenen oder voraussehbaren Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. das hg Erkenntnis vom
- September 2006, Zl. 2005/05/0147 zur Rechtslage in Kärnten). Zur Abgrenzung zum Zubau hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
- April 2001, Zl. 2000/05/0245, ergangen zur OÖ Bauordnung, ausgeführt, ein Zubau liegt vor, wenn eine Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau vorliegt, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht. Im zitierten Erkenntnis vom
- September 2006 wurde schließlich ausgeführt, dass der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude deren Beurteilung als Nebengebäude nicht hindert. Dem entspricht die Darlegung in dem bei Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht2, 141, wiedergegebenen Durchführungserlass, wonach ein Gebäude als "Nebengebäude" in der Abstandsfläche dann in Frage kommt, wenn es zumindest bautechnisch einen selbstständigen Baukörper bildet (d.h. bei einem Abbruch des Hauptgebäudes muss es für sich alleine weiter bestehen können) sowie von Funktion und Aussehen her ein selbständiger Baukörper sein kann.Das Bgld BauG enthält keine Definition des Begriffes Nebengebäude; aus Paragraph 5, Absatz 2,
- Satz Bgld BauG ergibt sich aber, dass es sich bei Nebengebäuden um untergeordnete Bauten handeln muss. Die beispielhafte Anführung von "Garagen" bei den zu Wohngebäuden dazugehörenden Nebengebäuden, für die nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Bgld BauG das Anzeigeverfahren zulässig ist, bedeutet keineswegs, dass der Gesetzgeber "Garagen" stets als "Nebengebäude" definiert sehen will. Nach der Rechtsprechung des VwGH versteht man grundsätzlich unter einem Nebengebäude ein Gebäude, das zu einem anderen, dem Hauptgebäude, hinzukommt, das also in der Regel im Vergleich zum gegebenen oder voraussehbaren Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung hat vergleiche das hg Erkenntnis vom
- September 2006, Zl. 2005/05/0147 zur Rechtslage in Kärnten). Zur Abgrenzung zum Zubau hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
- April 2001, Zl. 2000/05/0245, ergangen zur OÖ Bauordnung, ausgeführt, ein Zubau liegt vor, wenn eine Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau vorliegt, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht. Im zitierten Erkenntnis vom
- September 2006 wurde schließlich ausgeführt, dass der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude deren Beurteilung als Nebengebäude nicht hindert. Dem entspricht die Darlegung in dem bei Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht2, 141, wiedergegebenen Durchführungserlass, wonach ein Gebäude als "Nebengebäude" in der Abstandsfläche dann in Frage kommt, wenn es zumindest bautechnisch einen selbstständigen Baukörper bildet (d.h. bei einem Abbruch des Hauptgebäudes muss es für sich alleine weiter bestehen können) sowie von Funktion und Aussehen her ein selbständiger Baukörper sein kann.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.