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{'item': '2004/05/0196'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2004/05/0196 RechtssatzIm konkreten Fall beabsichtigt die mitbeteiligte Partei, einen Teil der Terrasse ihrer Wohnung durch Errichtung eines Zubaus in einer Glas-Stahlkonstruktion zu schließen und den entstehenden Raum in ihren Wohnungsverband einzubeziehen. Diese Baumaßnahme ist als Verfügung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG 2002 zu werten. Allein der Wortlaut ihres Bauansuchens "Herstellung eines Glasverbaues im Atrium der (ihrer) Dachgeschosswohnung" lässt keinen Zweifel daran bestehen, dass durch diese Baumaßnahme ein ausschließlich eigennütziges Interesse der mitbeteiligten Partei verfolgt und befriedigt werden soll. Eine solche Verfügungsmaßname bedarf aber -Im konkreten Fall beabsichtigt die mitbeteiligte Partei, einen Teil der Terrasse ihrer Wohnung durch Errichtung eines Zubaus in einer Glas-Stahlkonstruktion zu schließen und den entstehenden Raum in ihren Wohnungsverband einzubeziehen. Diese Baumaßnahme ist als Verfügung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 zu werten. Allein der Wortlaut ihres Bauansuchens "Herstellung eines Glasverbaues im Atrium der (ihrer) Dachgeschosswohnung" lässt keinen Zweifel daran bestehen, dass durch diese Baumaßnahme ein ausschließlich eigennütziges Interesse der mitbeteiligten Partei verfolgt und befriedigt werden soll. Eine solche Verfügungsmaßname bedarf aber - da sie eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses zur Folge haben kann (vgl. den dem Beschluss des OGH vom

  1. Jänner 2005, GZ 5 Ob 213/04s, zu Grunde liegenden Fall) - der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder der Ersetzung der Zustimmung im Außerstreitverfahren (vgl. Würth/Zingher/Konvanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 8 zu § 16 WEG 2002; Vonkilch in Hausmann-Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Rz 58 zu § 16 WEG 2002). Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden (siehe abermals den Beschluss des OGH vom
  2. Jänner 2005). (Hier: da sie eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses zur Folge haben kann vergleiche den dem Beschluss des OGH vom
  3. Jänner 2005, GZ 5 Ob 213/04s, zu Grunde liegenden Fall) - der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder der Ersetzung der Zustimmung im Außerstreitverfahren vergleiche Würth/Zingher/Konvanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 8 zu Paragraph 16, WEG 2002; Vonkilch in Hausmann-Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Rz 58 zu Paragraph 16, WEG 2002). Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden (siehe abermals den Beschluss des OGH vom
  4. Jänner 2005). (Hier: Es kam aber - da die Wohnungseigentümer davon ausgingen, es liege eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vor - bloß ein Mehrheitsbeschluss nach § 29 WEG 2002 zu Stande.)Es kam aber - da die Wohnungseigentümer davon ausgingen, es liege eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vor - bloß ein Mehrheitsbeschluss nach Paragraph 29, WEG 2002 zu Stande.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.