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{'item': '2004/05/0207'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2007 Geschäftszahl2004/05/0207 RechtssatzDer VwGH hat im Erkenntnis vom

  1. März 1960, Zl. 1790/59, VwSlg. 5236 A/1960 (im Anwendungsbereich der Bauordnung für die Landeshauptstadt Linz und die Stadt Wels, GuVBl. Nr. 22/1887), den Rechtssatz wiederholt, dass die Miteigentümer nur im Verein miteinander den Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Verbauung ihres Grundes stellen können: "Der Grund, warum alle österreichischen Bauordnungen für bewilligungspflichtige Bauführungen die Zustimmung des Grundeigentümers fordern, liegt darin, dass jeder vom Eigentümer verschiedene Bauwerber nur das aus der Privatrechtsordnung dem Eigentümer zustehende Recht zur Bauführung geltend macht, andererseits darin, dass mehrfache Verpflichtungen, die mit einer Bauführung verbunden sein können, z. B. die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung oder zur späteren Gehsteigherstellung, nur vom jeweiligen Grundeigentümer erfüllt werden können". Nach § 41 Abs. 1 Wr GaragenG haftet der mit dem Bauwerber nicht identische Grundeigentümer mit diesem für die Abgabenschuld (Ausgleichsabgabe) zur ungeteilten Hand. Die der Verpflichtung folgende Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe kann somit unmittelbar das Eigentum eines Grundeigentümers betreffen, weshalb kein Grund besteht, dessen diesbezügliches Mitspracherecht in Zweifel zu ziehen. Da eine in einer Baubewilligung ausgesprochene Stellplatzverpflichtung somit - wenn auch nur mittelbar - die Rechtssphäre eines Grundeigentümers in Bezug auf seine Abgabenschuld berühren kann, darf diesem ein Mitspracherecht betreffend eine Baubewilligung, soweit mit ihr Auswirkungen auf die Stellplatzverpflichtung bzw. Ausgleichsabgabe verbunden sind (siehe § 40 Abs. 1
  2. Satz Wr GaragenG), nicht verwehrt werden.Der VwGH hat im Erkenntnis vom
  3. März 1960, Zl. 1790/59, VwSlg. 5236 A/1960 (im Anwendungsbereich der Bauordnung für die Landeshauptstadt Linz und die Stadt Wels, GuVBl. Nr. 22 aus 1887,), den Rechtssatz wiederholt, dass die Miteigentümer nur im Verein miteinander den Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Verbauung ihres Grundes stellen können: "Der Grund, warum alle österreichischen Bauordnungen für bewilligungspflichtige Bauführungen die Zustimmung des Grundeigentümers fordern, liegt darin, dass jeder vom Eigentümer verschiedene Bauwerber nur das aus der Privatrechtsordnung dem Eigentümer zustehende Recht zur Bauführung geltend macht, andererseits darin, dass mehrfache Verpflichtungen, die mit einer Bauführung verbunden sein können, z. B. die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung oder zur späteren Gehsteigherstellung, nur vom jeweiligen Grundeigentümer erfüllt werden können". Nach Paragraph 41, Absatz eins, Wr GaragenG haftet der mit dem Bauwerber nicht identische Grundeigentümer mit diesem für die Abgabenschuld (Ausgleichsabgabe) zur ungeteilten Hand. Die der Verpflichtung folgende Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe kann somit unmittelbar das Eigentum eines Grundeigentümers betreffen, weshalb kein Grund besteht, dessen diesbezügliches Mitspracherecht in Zweifel zu ziehen. Da eine in einer Baubewilligung ausgesprochene Stellplatzverpflichtung somit - wenn auch nur mittelbar - die Rechtssphäre eines Grundeigentümers in Bezug auf seine Abgabenschuld berühren kann, darf diesem ein Mitspracherecht betreffend eine Baubewilligung, soweit mit ihr Auswirkungen auf die Stellplatzverpflichtung bzw. Ausgleichsabgabe verbunden sind (siehe Paragraph 40, Absatz eins,
  4. Satz Wr GaragenG), nicht verwehrt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.