RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2005 Geschäftszahl2004/05/0212 RechtssatzIn der Vorläuferbestimmung zu § 5 Kärntner Bauvorschriften 1985 (K-BV 1985), nämlich im § 4 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften 1980, hieß es, oberirdische Gebäude seien so anzuordnen, "dass vor ihren Außenwänden, ausgenommen vor deren Ecken, Abstandsflächen liegen ...". Die §§ 4 und 5 K-BV 1985 enthalten diese Einschränkung (dass Abstandsflächen nicht auch vor den Ecken von Gebäuden zu liegen hätten) nicht (es heißt auch nunmehr nicht, wie zuvor, dass die Abstandflächen vor den Außenwänden zu liegen hätten, was allenfalls auch als Einschränkung verstanden werden könnte); vielmehr bestimmt § 4 Abs. 1 K-BV 1985 ganz allgemein, dass oberirdische Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen sind, dass sie von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben, der in Abstandsflächen auszudrücken ist (Hinweis auf § 5 K-BV 1985). Somit hat die Rechtslage insofern eine Änderung erfahren. Ginge man nämlich davon aus, dass nach § 5 K-BV 1985 die Abstandsflächen nicht auch vor Gebäudeecken zu liegen hätten, bedeutete dies, dass Gebäudeecken keinen Mindestabstand von den Grundstücksgrenzen einzuhalten hätten (was insbesondere dann relevant wäre, wenn eine solche Gebäudeecke, vom zu bebauenden Grundstück aus gesehen, einer hereinspringenden Grundstücksecke gegenüber läge; einen solchen Fall bedenken die den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz angeschlossenen Skizzen nicht). Eine solche Lösung stünde aber im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 K-BV 1985, der ohne Einschränkung einen ausreichenden Abstand zur Grundstücksgrenze verlangt. Somit haben nach den K-BV 1985 Abstandsflächen auch vor Gebäudeecken zu liegen.In der Vorläuferbestimmung zu Paragraph 5, Kärntner Bauvorschriften 1985 (K-BV 1985), nämlich im Paragraph 4, Absatz 2, Kärntner Bauvorschriften 1980, hieß es, oberirdische Gebäude seien so anzuordnen, "dass vor ihren Außenwänden, ausgenommen vor deren Ecken, Abstandsflächen liegen ...". Die Paragraphen 4 und 5 K-BV 1985 enthalten diese Einschränkung (dass Abstandsflächen nicht auch vor den Ecken von Gebäuden zu liegen hätten) nicht (es heißt auch nunmehr nicht, wie zuvor, dass die Abstandflächen vor den Außenwänden zu liegen hätten, was allenfalls auch als Einschränkung verstanden werden könnte); vielmehr bestimmt Paragraph 4, Absatz eins, K-BV 1985 ganz allgemein, dass oberirdische Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen sind, dass sie von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben, der in Abstandsflächen auszudrücken ist (Hinweis auf Paragraph 5, K-BV 1985). Somit hat die Rechtslage insofern eine Änderung erfahren. Ginge man nämlich davon aus, dass nach Paragraph 5, K-BV 1985 die Abstandsflächen nicht auch vor Gebäudeecken zu liegen hätten, bedeutete dies, dass Gebäudeecken keinen Mindestabstand von den Grundstücksgrenzen einzuhalten hätten (was insbesondere dann relevant wäre, wenn eine solche Gebäudeecke, vom zu bebauenden Grundstück aus gesehen, einer hereinspringenden Grundstücksecke gegenüber läge; einen solchen Fall bedenken die den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz angeschlossenen Skizzen nicht). Eine solche Lösung stünde aber im Widerspruch zu Paragraph 4, Absatz eins, K-BV 1985, der ohne Einschränkung einen ausreichenden Abstand zur Grundstücksgrenze verlangt. Somit haben nach den K-BV 1985 Abstandsflächen auch vor Gebäudeecken zu liegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.