RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2004 Geschäftszahl2004/05/0214 RechtssatzIm Beschwerdefall geht es um ein Vorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Oö. BauO, das kein Wohngebäude betrifft, sodass die Eingangsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 Oö. BauO gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft hier nicht davon abhängig ist, ob eine Bauverhandlung durchgeführt wird oder nach § 32 Abs. 7 Oö. BauO entfällt. § 32 Oö. BauO wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1998 neu gefasst; dabei wurde der nunmehrige Absatz 7 neu geschaffen. Der nunmehrige Absatz 2 entspricht im Prinzip dem § 32 Abs. 2 Oö. BauO in der Stammfassung. § 32 Abs. 2 Oö. BauO ist nicht dahin zu verstehen, dass die (im § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 näher umschriebene) Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft nur dann gegeben wäre, wenn eine Bauverhandlung stattfindet, sondern vielmehr dahin, dass der Oö. Umweltanwaltschaft im Bauverfahren dann, wenn die zuvor genannten Eingangsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 Oö. BauO gegeben sind, jedenfalls Parteistellung zukommt und sie als deren Ausfluss zur (allfälligen) Bauverhandlung zu laden ist. Die mit der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 normierte Möglichkeit des Entfalles einer Bauverhandlung gemäß § 32 Abs. 7 Oö. BauO berührt daher nicht die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft. (Die Frage, ob eine Bauverhandlung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzung des § 32 Abs. 7 Oö. BauO dennoch infolge Antrages der Oö. Umweltanwaltschaft durchzuführen ist, ist im Beschwerdefall nicht zu lösen.)Im Beschwerdefall geht es um ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Oö. BauO, das kein Wohngebäude betrifft, sodass die Eingangsvoraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 2, Oö. BauO gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft hier nicht davon abhängig ist, ob eine Bauverhandlung durchgeführt wird oder nach Paragraph 32, Absatz 7, Oö. BauO entfällt. Paragraph 32, Oö. BauO wurde durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998, neu gefasst; dabei wurde der nunmehrige Absatz 7 neu geschaffen. Der nunmehrige Absatz 2 entspricht im Prinzip dem Paragraph 32, Absatz 2, Oö. BauO in der Stammfassung. Paragraph 32, Absatz 2, Oö. BauO ist nicht dahin zu verstehen, dass die (im Paragraph 5, Absatz eins, Oö. Umweltschutzgesetz 1996 näher umschriebene) Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft nur dann gegeben wäre, wenn eine Bauverhandlung stattfindet, sondern vielmehr dahin, dass der Oö. Umweltanwaltschaft im Bauverfahren dann, wenn die zuvor genannten Eingangsvoraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 2, Oö. BauO gegeben sind, jedenfalls Parteistellung zukommt und sie als deren Ausfluss zur (allfälligen) Bauverhandlung zu laden ist. Die mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998, normierte Möglichkeit des Entfalles einer Bauverhandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 7, Oö. BauO berührt daher nicht die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft. (Die Frage, ob eine Bauverhandlung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 32, Absatz 7, Oö. BauO dennoch infolge Antrages der Oö. Umweltanwaltschaft durchzuführen ist, ist im Beschwerdefall nicht zu lösen.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.