RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2004 Geschäftszahl2004/05/0214 RechtssatzIst die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft dann, wenn die Eingangsvoraussetzung des § 32 Abs. 2 Oö. BauO vorliegen, unabhängig davon gegeben, ob eine Bauverhandlung durchgeführt wird oder nicht, so ist ihr jedenfalls der Baubewilligungsbescheid zuzustellen, widrigenfalls er nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Im Beschwerdefall war der Baubewilligungsbescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig, sodass es schon deshalb an einer Voraussetzung des § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 mangelte. Der Umstand, dass die Oö. Umweltanwaltschaft ihre Berufung im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides in weiterer Folge zurückgezogen hat, vermochte nicht rückwirkend die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides zu einem vor der Erlassung des nun angefochtenen Bescheides liegenden Zeitpunkt herbeizuführen. Der Umstand, dass sich dann, wenn Parteien im Bauverfahren übergangen worden sein könnten, für die Aufsichtsbehörde bei einer beabsichtigten Aufhebung eines nicht letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Baubescheides (genauer: wenn nicht ein Bescheid der Berufungsbehörde bzw. ein erstinstanzlicher Bescheid des über Devolutionsantrages zuständig gewordenen, jeweils in Betracht kommenden obersten Gemeindeorganes aufgehoben werden soll) praktische Probleme ergeben können, vermag an dem im § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 normierten Erfordernis der Rechtskraft des aufzuhebenden Bescheides nichts zu ändern.Ist die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft dann, wenn die Eingangsvoraussetzung des Paragraph 32, Absatz 2, Oö. BauO vorliegen, unabhängig davon gegeben, ob eine Bauverhandlung durchgeführt wird oder nicht, so ist ihr jedenfalls der Baubewilligungsbescheid zuzustellen, widrigenfalls er nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Im Beschwerdefall war der Baubewilligungsbescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig, sodass es schon deshalb an einer Voraussetzung des Paragraph 103, Absatz eins, Oö. GemO 1990 mangelte. Der Umstand, dass die Oö. Umweltanwaltschaft ihre Berufung im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides in weiterer Folge zurückgezogen hat, vermochte nicht rückwirkend die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides zu einem vor der Erlassung des nun angefochtenen Bescheides liegenden Zeitpunkt herbeizuführen. Der Umstand, dass sich dann, wenn Parteien im Bauverfahren übergangen worden sein könnten, für die Aufsichtsbehörde bei einer beabsichtigten Aufhebung eines nicht letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Baubescheides (genauer: wenn nicht ein Bescheid der Berufungsbehörde bzw. ein erstinstanzlicher Bescheid des über Devolutionsantrages zuständig gewordenen, jeweils in Betracht kommenden obersten Gemeindeorganes aufgehoben werden soll) praktische Probleme ergeben können, vermag an dem im Paragraph 103, Absatz eins, Oö. GemO 1990 normierten Erfordernis der Rechtskraft des aufzuhebenden Bescheides nichts zu ändern.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.