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{'item': '2004/05/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2005 Geschäftszahl2004/05/0221 RechtssatzBei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG. Durch die Verletzung der Meldepflicht allein kann noch nicht gesagt werden, die Folgen der Übertretung seien so bedeutend gewesen, dass die Möglichkeit, allenfalls nach § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, ausgeschlossen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 1988, Zl. 87/01/0118, in diesem Fall: 3 Jahre andauernde Verletzung der Meldepflicht; im vorliegenden Beschwerdefall hat sich der Beschuldigte am
  2. 2003 angemeldet, obwohl er diese Unterkunft zumindest bis
  3. 2003 nicht bezogen hat). Das Verschulden des Beschuldigten kann aber auch bei vorsätzlichem Handeln dann als geringfügig beurteilt werden, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie z. B. verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage udgl diesen Schluss rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 1995, Zl. 94/16/0230, m.w.N.). (Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Berufungsbehörde zu Unrecht derartige Umstände im Verfahren nicht näher erörtert und sodann festgestellt, obwohl solche durch den gegebenen Sachverhalt indiziert waren: die gegenständliche Wohnung war bis zur Wegweisung Ehewohnung; der Beschuldigte war offenbar der Auffassung, dass er mit der erfolgten Anmeldung eherechtliche Ansprüche wahren könne und durch die aufrechte Ehe zumindest ein Wohnsitz in dieser Wohnung begründet sei.)Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG. Durch die Verletzung der Meldepflicht allein kann noch nicht gesagt werden, die Folgen der Übertretung seien so bedeutend gewesen, dass die Möglichkeit, allenfalls nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, ausgeschlossen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Februar 1988, Zl. 87/01/0118, in diesem Fall: 3 Jahre andauernde Verletzung der Meldepflicht; im vorliegenden Beschwerdefall hat sich der Beschuldigte am
  6. 2003 angemeldet, obwohl er diese Unterkunft zumindest bis
  7. 2003 nicht bezogen hat). Das Verschulden des Beschuldigten kann aber auch bei vorsätzlichem Handeln dann als geringfügig beurteilt werden, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie z. B. verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage udgl diesen Schluss rechtfertigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Mai 1995, Zl. 94/16/0230, m.w.N.). (Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Berufungsbehörde zu Unrecht derartige Umstände im Verfahren nicht näher erörtert und sodann festgestellt, obwohl solche durch den gegebenen Sachverhalt indiziert waren: die gegenständliche Wohnung war bis zur Wegweisung Ehewohnung; der Beschuldigte war offenbar der Auffassung, dass er mit der erfolgten Anmeldung eherechtliche Ansprüche wahren könne und durch die aufrechte Ehe zumindest ein Wohnsitz in dieser Wohnung begründet sei.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.