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{'item': '2004/05/0224'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2005 Geschäftszahl2004/05/0224 RechtssatzNach § 6 Abs. 2 Stranded-Costs-VO I (BGBl. II Nr. 52/1999) waren Betriebsbeihilfen ÜBER ANSUCHEN DES BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMENS jeweils für das der Antragstellung vorangegangene Geschäftsjahr durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu gewähren. Eine vergleichbare Bestimmung kennt die Stranded-Costs-VO II (BGBl II Nr 354/2001) nicht. Doch lässt das diesbezügliche Normenwerk auch in seiner heutigen Fassung keinen Zweifel darüber offen, dass dem begünstigten Unternehmen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Beihilfe zusteht; so sieht § 69 Abs. 1 ElWOG vor, dass in der Verordnung die Voraussetzungen zu bestimmen sind, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen ZU GEWÄHREN SIND. Wenn nach § 69 Abs. 6 ElWOG die Energie-Control GmbH die Mittel TREUHÄNDIG zu verwalten hat, dann muss sie diese Mittel bestimmungsgemäß an die begünstigten Unternehmen weiterleiten. Mangels anderer Anhaltspunkte im Normenwerk ist das Rechtsverhältnis zwischen dem begünstigten Unternehmen und der Energie-Control GmbH als PRIVATRECHTLICH zu beurteilen. Daher ist Binder ("Stranded-Costs in der Elektrizitätswirtschaft", in Hauer, Aktuelle Fragen des Energierechts 2002 [2003], 43) zu folgen, dass Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem begünstigten Unternehmen auf dem Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind; der Treuhänder schuldet den begünstigten Unternehmen Rechenschaft über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Der Treuhänder haftet dem Geschädigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.Nach Paragraph 6, Absatz 2, Stranded-Costs-VO römisch eins Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999,) waren Betriebsbeihilfen ÜBER ANSUCHEN DES BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMENS jeweils für das der Antragstellung vorangegangene Geschäftsjahr durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu gewähren. Eine vergleichbare Bestimmung kennt die Stranded-Costs-VO römisch zwei Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 354 aus 2001,) nicht. Doch lässt das diesbezügliche Normenwerk auch in seiner heutigen Fassung keinen Zweifel darüber offen, dass dem begünstigten Unternehmen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Beihilfe zusteht; so sieht Paragraph 69, Absatz eins, ElWOG vor, dass in der Verordnung die Voraussetzungen zu bestimmen sind, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen ZU GEWÄHREN SIND. Wenn nach Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG die Energie-Control GmbH die Mittel TREUHÄNDIG zu verwalten hat, dann muss sie diese Mittel bestimmungsgemäß an die begünstigten Unternehmen weiterleiten. Mangels anderer Anhaltspunkte im Normenwerk ist das Rechtsverhältnis zwischen dem begünstigten Unternehmen und der Energie-Control GmbH als PRIVATRECHTLICH zu beurteilen. Daher ist Binder ("Stranded-Costs in der Elektrizitätswirtschaft", in Hauer, Aktuelle Fragen des Energierechts 2002 [2003], 43) zu folgen, dass Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem begünstigten Unternehmen auf dem Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind; der Treuhänder schuldet den begünstigten Unternehmen Rechenschaft über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Der Treuhänder haftet dem Geschädigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.