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{'item': '2004/05/0224'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2005 Geschäftszahl2004/05/0224 RechtssatzDer Anspruch der Beschwerdeführerin (begünstigtes Unternehmen im Sinne des § 2 der Stranded-Costs-VO II, BGBl II Nr 354/2001, in der Folge: VO) ist in der VO betragsmäßig nicht festgelegt; § 4 Abs. 1 VO begrenzt die Beihilfen mit einem Höchstbetrag von 132,61 Mio. EUR, wovon 70 % auf die Beschwerdeführerin fallen. Die Gesamtsumme der einzuhebenden Beiträge steht jedoch nicht fest. Wohl sieht die Anlage zu § 6 VO bezüglich 4 Endkunden fixe Beiträge vor, bei den Endkunden der in der VO weiters aufgezählten 128 Netzbetreiber richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem für den jeweiligen Netzbetreiber geltenden Beitragssatz und dem Verbrauch des Endkunden. Eine Einflussnahme der begünstigten Unternehmen auf die Vorschreibung gegenüber den in der Anlage zu § 6 VO genannten Netzbetreibern sieht das Normenwerk nicht vor; der Rechtsanspruch der Begünstigten besteht (nur) darauf, dass der Treuhänder die eingehobenen Beträge weiterleitet. Ein Rechtsanspruch darauf, dass Beträge in einer bestimmten Höhe bzw. dass der Höchstbetrag eingehoben wird, besteht jedoch nicht. Es ist ein bloß wirtschaftliches Interesse, dass ein möglichst hoher, jedenfalls der in § 4 Abs. 1 VO genannte Höchstbetrag, eingebracht wird; dieses wirtschaftliche Interesse macht die Begünstigten aber nicht zur Partei im Einhebungsverfahren. Dieses Ergebnis hinterlässt auch insofern keine Rechtsschutzlücke, als sich die Begünstigten, wenn der Treuhänder bei der Einhebung sorglos vorgeht, mit den Mitteln des Privatrechts zur Wehr setzen können. An diesem Ergebnis vermag auch die Zulassung der Beschwerdeführerin als Nebenintervenientin in einem streitigen Verfahren zwischen Endkunden und Netzbetreiber über Stranded Costs nichts zu ändern, weil es hier nicht um die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 ZPO geht.Der Anspruch der Beschwerdeführerin (begünstigtes Unternehmen im Sinne des Paragraph 2, der Stranded-Costs-VO römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 354 aus 2001,, in der Folge: VO) ist in der VO betragsmäßig nicht festgelegt; Paragraph 4, Absatz eins, VO begrenzt die Beihilfen mit einem Höchstbetrag von 132,61 Mio. EUR, wovon 70 % auf die Beschwerdeführerin fallen. Die Gesamtsumme der einzuhebenden Beiträge steht jedoch nicht fest. Wohl sieht die Anlage zu Paragraph 6, VO bezüglich 4 Endkunden fixe Beiträge vor, bei den Endkunden der in der VO weiters aufgezählten 128 Netzbetreiber richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem für den jeweiligen Netzbetreiber geltenden Beitragssatz und dem Verbrauch des Endkunden. Eine Einflussnahme der begünstigten Unternehmen auf die Vorschreibung gegenüber den in der Anlage zu Paragraph 6, VO genannten Netzbetreibern sieht das Normenwerk nicht vor; der Rechtsanspruch der Begünstigten besteht (nur) darauf, dass der Treuhänder die eingehobenen Beträge weiterleitet. Ein Rechtsanspruch darauf, dass Beträge in einer bestimmten Höhe bzw. dass der Höchstbetrag eingehoben wird, besteht jedoch nicht. Es ist ein bloß wirtschaftliches Interesse, dass ein möglichst hoher, jedenfalls der in Paragraph 4, Absatz eins, VO genannte Höchstbetrag, eingebracht wird; dieses wirtschaftliche Interesse macht die Begünstigten aber nicht zur Partei im Einhebungsverfahren. Dieses Ergebnis hinterlässt auch insofern keine Rechtsschutzlücke, als sich die Begünstigten, wenn der Treuhänder bei der Einhebung sorglos vorgeht, mit den Mitteln des Privatrechts zur Wehr setzen können. An diesem Ergebnis vermag auch die Zulassung der Beschwerdeführerin als Nebenintervenientin in einem streitigen Verfahren zwischen Endkunden und Netzbetreiber über Stranded Costs nichts zu ändern, weil es hier nicht um die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, ZPO geht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.