← Österreich

{'item': '2004/05/0234'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2006 Geschäftszahl2004/05/0234 RechtssatzIm Beschwerdefall ist als Garage nur der über dem Erdboden befindliche Teil des Gebäudes vorgesehen. Der darunter liegende Teil ist nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt. Der als Keller ausgestaltete Unterbau zur Garage ist nicht nur flächenmäßig dem als Garage vorgesehenen Bauteil untergeordnet. Er bildet auf Grund der Hanglage des Baugrundstückes für die Errichtung der Garage ein bautechnisches Erfordernis. Eine Garage, die wie im Beschwerdefall unterkellert ist und deren Kellergeschoss nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist, kann daher in dem zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmten Gebäudeteil iSd § 6 Abs. 1 Z. 3 OÖ BauTG 1994 bis zu 50 m2 groß sein. Der als Keller gewidmete Teil ist in die Nutzfläche nicht einzurechnen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 1991, Zl. 88/05/0230, zur vergleichbaren Rechtslage vor dem OÖ BauTG 1994). Inwiefern die Nachbarn in ihren subjektivöffentlichen Rechten dadurch verletzt sein sollen, dass das Kellergeschoss der Garage um ca. 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet worden ist, ist nicht zu erkennen, zumal sich das Kellergeschoss zum überwiegenden Teil unter dem bestehenden Gelände befindet. Insofern die Nachbarn darauf verweisen, dass dadurch ein hässlicher Hohlraum entstünde, der zur Ablagerung von Gerümpel genützt werde, machen sie keinen Verstoß gegen ihnen zukommende, durch § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 gewährleistete subjektiv-öffentliche Rechte geltend. Da die Garage zulässigerweise bis an die Grundstücksgrenze herangebaut werden darf, wäre auch die Errichtung des für die Garage erforderlichen Unterbaues bis an die Grundstücksgrenze zulässig.Im Beschwerdefall ist als Garage nur der über dem Erdboden befindliche Teil des Gebäudes vorgesehen. Der darunter liegende Teil ist nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt. Der als Keller ausgestaltete Unterbau zur Garage ist nicht nur flächenmäßig dem als Garage vorgesehenen Bauteil untergeordnet. Er bildet auf Grund der Hanglage des Baugrundstückes für die Errichtung der Garage ein bautechnisches Erfordernis. Eine Garage, die wie im Beschwerdefall unterkellert ist und deren Kellergeschoss nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist, kann daher in dem zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmten Gebäudeteil iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ BauTG 1994 bis zu 50 m2 groß sein. Der als Keller gewidmete Teil ist in die Nutzfläche nicht einzurechnen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 1991, Zl. 88/05/0230, zur vergleichbaren Rechtslage vor dem OÖ BauTG 1994). Inwiefern die Nachbarn in ihren subjektivöffentlichen Rechten dadurch verletzt sein sollen, dass das Kellergeschoss der Garage um ca. 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet worden ist, ist nicht zu erkennen, zumal sich das Kellergeschoss zum überwiegenden Teil unter dem bestehenden Gelände befindet. Insofern die Nachbarn darauf verweisen, dass dadurch ein hässlicher Hohlraum entstünde, der zur Ablagerung von Gerümpel genützt werde, machen sie keinen Verstoß gegen ihnen zukommende, durch Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 gewährleistete subjektiv-öffentliche Rechte geltend. Da die Garage zulässigerweise bis an die Grundstücksgrenze herangebaut werden darf, wäre auch die Errichtung des für die Garage erforderlichen Unterbaues bis an die Grundstücksgrenze zulässig.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.