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{'item': '2004/05/0239'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2005 Geschäftszahl2004/05/0239 RechtssatzDas Oö. SpielapparateG enthält zwar keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, es schränkt aber durch das Verbot des Aufstellens von Geldspielapparaten die Erbringung von Dienstleistungen, gegen Entgelt die Chance auf einen Gewinn anzubieten, ein und stellt damit eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (EuGH, Urteil vom

  1. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Läärä, Rz. 29). Solche Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr auf Grund unterschiedslos anwendbarer nationaler Maßnahmen sind nur zulässig, wenn diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehen (EuGH, Rechtssache Läärä, Rz. 31). Dabei kommt den Mitgliedstaaten die Beurteilung zu, ob es im Rahmen des angestrebten Zieles notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH, Rechtssache Läärä, Rz. 35 mit Hinweis auf das Urteil vom
  2. März 1994, Rechtssache Schindler, Rz. 61 sowie das Urteil vom
  3. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Zenatti, Rz. 15). Insbesondere sittliche, religiöse oder kulturelle Erwägungen, die Gefahr von Betrug und anderen Straftaten, schädliche persönliche und soziale Folgen, der Schutz der Spieler und der Schutz der Sozialordnung sowie der Schutz vor der Ausnutzung der Spielleidenschaft sind in Betracht kommende Rechtfertigungsgründe. Dabei haben die nationalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (vgl. die zitierten Urteile in den Rechtssachen Läärä, Rz. 14; Schindler, Rz. 61; Zenatti, Rz. 14 f, und zuletzt das Urteil vom
  4. November 2003 in der Rechtssache C- 243/01, Slg. 2003, I-13031, Gambelli, Rz. 63). Dabei spielt es keine Rolle, dass andere Mitgliedstaaten ein höheres oder ein niedrigeres Schutzniveau gewählt haben (Urteile in den Rechtssachen Läärä, Rz. 36, sowie Zenatti, Rz. 15).Das Oö. SpielapparateG enthält zwar keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, es schränkt aber durch das Verbot des Aufstellens von Geldspielapparaten die Erbringung von Dienstleistungen, gegen Entgelt die Chance auf einen Gewinn anzubieten, ein und stellt damit eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (EuGH, Urteil vom
  5. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Läärä, Rz. 29). Solche Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr auf Grund unterschiedslos anwendbarer nationaler Maßnahmen sind nur zulässig, wenn diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehen (EuGH, Rechtssache Läärä, Rz. 31). Dabei kommt den Mitgliedstaaten die Beurteilung zu, ob es im Rahmen des angestrebten Zieles notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH, Rechtssache Läärä, Rz. 35 mit Hinweis auf das Urteil vom
  6. März 1994, Rechtssache Schindler, Rz. 61 sowie das Urteil vom
  7. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Zenatti, Rz. 15). Insbesondere sittliche, religiöse oder kulturelle Erwägungen, die Gefahr von Betrug und anderen Straftaten, schädliche persönliche und soziale Folgen, der Schutz der Spieler und der Schutz der Sozialordnung sowie der Schutz vor der Ausnutzung der Spielleidenschaft sind in Betracht kommende Rechtfertigungsgründe. Dabei haben die nationalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum vergleiche die zitierten Urteile in den Rechtssachen Läärä, Rz. 14; Schindler, Rz. 61; Zenatti, Rz. 14 f, und zuletzt das Urteil vom
  8. November 2003 in der Rechtssache C- 243/01, Slg. 2003, I-13031, Gambelli, Rz. 63). Dabei spielt es keine Rolle, dass andere Mitgliedstaaten ein höheres oder ein niedrigeres Schutzniveau gewählt haben (Urteile in den Rechtssachen Läärä, Rz. 36, sowie Zenatti, Rz. 15).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.