RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2007 Geschäftszahl2004/05/0240 RechtssatzIm Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entspricht es der stRsp des VwGH, dass die Zustimmung des Grundeigentümers (siehe § 18 Abs. 1 Z. 1 lit. a NÖ BauO) durch Gerichtsentscheid ersetzt werden kann (hg. Erkenntnis vom
- März 2001, Zl. 98/05/0110, m.w.N.). Diese Möglichkeit muss zwangsläufig auch im Teilungsverfahren gegeben sein, weil ansonsten, siehe § 10 Abs. 6 NÖ BauO, ein entsprechendes Gerichtsurteil niemals durchgesetzt werden könnte. (Hier: Das vom OGH wiederhergestellte Urteil eines Bezirksgerichtes verpflichtete den Bf zur Errichtung eines grundbuchsfähigen Teilungsplanes. Ein Teilungsplan ist grundbuchsfähig, wenn er die im § 10 Abs. 5 NÖ BauO genannte Bestätigung aufweist; wenn eine solche Bestätigung die Zustimmung des Miteigentümers zur Voraussetzung hat, dann bildet gerade die vom Gericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zustimmung einen rechtsgültigen Ersatz für diese Voraussetzung. Im Übrigen hält der Teilungsplan die Vorgaben des Spruches des Urteils exakt ein. Damit wird die im § 10 Abs. 3 erster Satz NÖ BauO genannte Voraussetzung erfüllt. Entscheidend ist allein die Zustimmung bzw. die die Zustimmung ersetzende Gerichtsentscheidung; Tat- und Rechtsfragen, die die Zivilgerichte zu beurteilen hatten, können im Verfahren nach § 10 NÖ BauO keinesfalls wieder aufgerollt werden. Neue Vereinbarungen des Bf mit der Erstmitbeteiligten nach dem Urteil werden nicht behauptet.)(obiter dictum)Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entspricht es der stRsp des VwGH, dass die Zustimmung des Grundeigentümers (siehe Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, NÖ BauO) durch Gerichtsentscheid ersetzt werden kann (hg. Erkenntnis vom
- März 2001, Zl. 98/05/0110, m.w.N.). Diese Möglichkeit muss zwangsläufig auch im Teilungsverfahren gegeben sein, weil ansonsten, siehe Paragraph 10, Absatz 6, NÖ BauO, ein entsprechendes Gerichtsurteil niemals durchgesetzt werden könnte. (Hier: Das vom OGH wiederhergestellte Urteil eines Bezirksgerichtes verpflichtete den Bf zur Errichtung eines grundbuchsfähigen Teilungsplanes. Ein Teilungsplan ist grundbuchsfähig, wenn er die im Paragraph 10, Absatz 5, NÖ BauO genannte Bestätigung aufweist; wenn eine solche Bestätigung die Zustimmung des Miteigentümers zur Voraussetzung hat, dann bildet gerade die vom Gericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zustimmung einen rechtsgültigen Ersatz für diese Voraussetzung. Im Übrigen hält der Teilungsplan die Vorgaben des Spruches des Urteils exakt ein. Damit wird die im Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz NÖ BauO genannte Voraussetzung erfüllt. Entscheidend ist allein die Zustimmung bzw. die die Zustimmung ersetzende Gerichtsentscheidung; Tat- und Rechtsfragen, die die Zivilgerichte zu beurteilen hatten, können im Verfahren nach Paragraph 10, NÖ BauO keinesfalls wieder aufgerollt werden. Neue Vereinbarungen des Bf mit der Erstmitbeteiligten nach dem Urteil werden nicht behauptet.)(obiter dictum)