RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2007 Geschäftszahl2004/05/0248 RechtssatzSoweit die Nachbarn geltend machen, dass im Obergeschoß ihres Gebäudes eine andere Belastungssituation herrsche als im Erdgeschoß, ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes, der die größtmögliche Belästigung der Nachbarn erwarten lässt, abzustellen hat, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes dienen kann. Die Wahl des Messpunktes fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, Rz 37). Erst wenn auf diese Weise das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen vom lärmtechnischen Sachverständigen geklärt ist, kann der medizinische Sachverständige die Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus beurteilen. Die Beurteilung hat allein an Hand objektiver Kriterien ("wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken"; § 77 Abs. 2 GewO) zu erfolgen. (Hier betreffend Frage der ungebührlichen Belästigung der Nachbarschaft durch störenden Lärm durch einen Veranstaltungsbetrieb iSd § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b Stmk VeranstaltungsG.)Soweit die Nachbarn geltend machen, dass im Obergeschoß ihres Gebäudes eine andere Belastungssituation herrsche als im Erdgeschoß, ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes, der die größtmögliche Belästigung der Nachbarn erwarten lässt, abzustellen hat, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes dienen kann. Die Wahl des Messpunktes fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, Rz 37). Erst wenn auf diese Weise das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen vom lärmtechnischen Sachverständigen geklärt ist, kann der medizinische Sachverständige die Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus beurteilen. Die Beurteilung hat allein an Hand objektiver Kriterien ("wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken"; Paragraph 77, Absatz 2, GewO) zu erfolgen. (Hier betreffend Frage der ungebührlichen Belästigung der Nachbarschaft durch störenden Lärm durch einen Veranstaltungsbetrieb iSd Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Stmk VeranstaltungsG.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.