RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2007 Geschäftszahl2004/05/0254 RechtssatzDer VwGH hat in seinem gleichfalls zur Rechtslage in OÖ ergangenen Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 96/05/0051, auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Hauptanwendungsfall seien die Pflichtstellplätze bei Wohngebäuden; der VwGH ist stets davon ausgegangen, dass sich, wenn keine besonderen Umstände bzw außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, also keine besondere Beeinträchtigung zu erwarten sei, aufwändige Sachverständigengutachten erübrigten. Aus den anderen Beispielen, die im zuletzt zitierten E angeführt sind (Lärmemissionen aus einer Wohnhausanlage, Lärmbelästigung durch den Kinderspielplatz, Emissionen von einer Heizungsanlage) ergibt sich, dass das wesentliche Unterscheidungskriterium darin besteht, ob sich die zu erwartenden Immissionen im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, dass es aber nicht zwingend darauf ankommt, ob etwa ein Stellplatz ein Pflichtstellplatz oder ein weiterer Stellplatz ist (eine andere Betrachtungsweise gebietet sich zur Rechtslage in NÖ, weil aus § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BauO umgekehrt folgt, dass dann, wenn mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze bewilligt werden, anhand § 48 NÖ BauO zu beurteilen ist, ob Menschen durch die dort genannten Immissionen nicht örtlich unzumutbar belästigt werden; hg. Erkenntnis vom
- September 2004, Zl. 2001/05/1127).Der VwGH hat in seinem gleichfalls zur Rechtslage in OÖ ergangenen Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 96/05/0051, auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Hauptanwendungsfall seien die Pflichtstellplätze bei Wohngebäuden; der VwGH ist stets davon ausgegangen, dass sich, wenn keine besonderen Umstände bzw außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, also keine besondere Beeinträchtigung zu erwarten sei, aufwändige Sachverständigengutachten erübrigten. Aus den anderen Beispielen, die im zuletzt zitierten E angeführt sind (Lärmemissionen aus einer Wohnhausanlage, Lärmbelästigung durch den Kinderspielplatz, Emissionen von einer Heizungsanlage) ergibt sich, dass das wesentliche Unterscheidungskriterium darin besteht, ob sich die zu erwartenden Immissionen im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, dass es aber nicht zwingend darauf ankommt, ob etwa ein Stellplatz ein Pflichtstellplatz oder ein weiterer Stellplatz ist (eine andere Betrachtungsweise gebietet sich zur Rechtslage in NÖ, weil aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO umgekehrt folgt, dass dann, wenn mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze bewilligt werden, anhand Paragraph 48, NÖ BauO zu beurteilen ist, ob Menschen durch die dort genannten Immissionen nicht örtlich unzumutbar belästigt werden; hg. Erkenntnis vom
- September 2004, Zl. 2001/05/1127).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.