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{'item': '2004/05/0266'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2007 Geschäftszahl2004/05/0266 RechtssatzNach dem ersten in § 76 Abs. 7 Wr BauO genannten Fall kommt es darauf an, ob der Nachbar an die betreffende Bauplatzgrenze bereits angebaut hat, wobei, wie aus dem gesamten Wortlaut des § 76 Wr BauO ersichtlich, es sich bei den dafür maßgeblichen Baulichkeiten jedenfalls um Gebäude handeln muss. (Hier liegt ein konsensgemäßer Anbau durch ein Garagengebäude vor; ob auch andere, nicht konsensgemäße (aber bewilligungspflichtige) Anbauten bestehen, kann keine Rolle spielen, weil solche Baulichkeiten entsprechend § 129 Abs. 10 Wr BauO zu behandeln sind.) § 76 Wr BauO hat aber nur die Situierung von Hauptgebäuden, nicht aber von Nebengebäuden (§ 82 Wr BauO) bzw. von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (§ 4 Abs. 4 Wr GaragenG) im Auge, weil diesbezüglich in den genannten Paragraphen besondere Regelungen bestehen. Nach § 76 Abs. 7 zweiter Fall Wr BauO kommt es nicht darauf an, dass der Nachbar die offene Bauweise gewählt hat, sondern ob er unter Bedachtnahme auf von ihm zu wahrende Anbauverpflichtungen noch berechtigt wäre, an die gemeinsame Grundgrenze anzubauen. (Hier: Auch für das Grundstück der Mitbeteiligten besteht die Festlegung "offene oder gekuppelte Bauweise", was bedeutet, dass dort grundsätzlich an die eine oder die andere seitliche Grenze angebaut werden darf. Das Grundstück der Mitbeteiligten grenzt an der entfernteren Seite an eine Fahnenzufahrt zu einem dahinter befindlichen Grundstück an, sodass dort schon deshalb eine Anbauverpflichtung nach dem ersten Fall des § 76 Abs. 7 Wr BauO nicht in Betracht kommt. Die Mitbeteiligte darf somit seitlich nur an die hier gegenständliche Grundgrenze anbauen; daher ist der Beschwerdeführer verpflichtet, an diese Grundgrenze anzubauen. Dies entspricht auch der offenkundigen Planungsabsicht, da der Beschwerdeführer auf Grund der seitlichen Baufluchtlinie nicht die Wahl hätte, an der südwestlichen Grundgrenze anzubauen; für sein Grundstück kommt, wenn er das sich aus der Festlegung "offen oder gekuppelt" ergebende Recht zum Anbau an eine Seitengrundgrenze ausnützt, nur der Anbau an die nordostseitige Grundstücksgrenze in Betracht.)Nach dem ersten in Paragraph 76, Absatz 7, Wr BauO genannten Fall kommt es darauf an, ob der Nachbar an die betreffende Bauplatzgrenze bereits angebaut hat, wobei, wie aus dem gesamten Wortlaut des Paragraph 76, Wr BauO ersichtlich, es sich bei den dafür maßgeblichen Baulichkeiten jedenfalls um Gebäude handeln muss. (Hier liegt ein konsensgemäßer Anbau durch ein Garagengebäude vor; ob auch andere, nicht konsensgemäße (aber bewilligungspflichtige) Anbauten bestehen, kann keine Rolle spielen, weil solche Baulichkeiten entsprechend Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO zu behandeln sind.) Paragraph 76, Wr BauO hat aber nur die Situierung von Hauptgebäuden, nicht aber von Nebengebäuden (Paragraph 82, Wr BauO) bzw. von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG) im Auge, weil diesbezüglich in den genannten Paragraphen besondere Regelungen bestehen. Nach Paragraph 76, Absatz 7, zweiter Fall Wr BauO kommt es nicht darauf an, dass der Nachbar die offene Bauweise gewählt hat, sondern ob er unter Bedachtnahme auf von ihm zu wahrende Anbauverpflichtungen noch berechtigt wäre, an die gemeinsame Grundgrenze anzubauen. (Hier: Auch für das Grundstück der Mitbeteiligten besteht die Festlegung "offene oder gekuppelte Bauweise", was bedeutet, dass dort grundsätzlich an die eine oder die andere seitliche Grenze angebaut werden darf. Das Grundstück der Mitbeteiligten grenzt an der entfernteren Seite an eine Fahnenzufahrt zu einem dahinter befindlichen Grundstück an, sodass dort schon deshalb eine Anbauverpflichtung nach dem ersten Fall des Paragraph 76, Absatz 7, Wr BauO nicht in Betracht kommt. Die Mitbeteiligte darf somit seitlich nur an die hier gegenständliche Grundgrenze anbauen; daher ist der Beschwerdeführer verpflichtet, an diese Grundgrenze anzubauen. Dies entspricht auch der offenkundigen Planungsabsicht, da der Beschwerdeführer auf Grund der seitlichen Baufluchtlinie nicht die Wahl hätte, an der südwestlichen Grundgrenze anzubauen; für sein Grundstück kommt, wenn er das sich aus der Festlegung "offen oder gekuppelt" ergebende Recht zum Anbau an eine Seitengrundgrenze ausnützt, nur der Anbau an die nordostseitige Grundstücksgrenze in Betracht.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.