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{'item': '2004/05/0267'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2004/05/0267 RechtssatzNach dem Erkenntnis vom

  1. April 2004, Zl. 2002/05/1508, lässt sich aus der taxativen Aufzählung im § 134a Wr BauO ein Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nicht ableiten; die Unzulässigkeit des Vorhabens auf Grund des Flächenwidmungsplanes könnte nur dann eingewendet werden, wenn die Widmung einen Immissionsschutz gewährleistet. Gewährleistet die Widmung keinen Immissionsschutz und erfolgt die Bauführung auf Grund einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Wr BauO, die gemäß § 69 Abs. 2 Wr BauO u.a. nur erteilt werden darf, wenn an Emissionen nicht mehr zu erwarten ist, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht, kann der Nachbar einwenden, dass durch das Bauvorhaben relevante Beeinträchtigungen durch Immissionen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO entstehen, die auf Emissionen zurückzuführen seien, die die im § 69 Abs. 2 Wr BauO umschriebene Grenze überschreiten. Der Beschwerdefall ist insofern vergleichbar, als hier zwar keine Abweichung von den Bebauungsbestimmungen im Sinne des § 69 Wr BauO erlaubt wurde, sondern eine Bewilligung nach § 71 Wr BauO erteilt wurde; sowohl im § 69 Wr BauO als auch im § 71 Wr BauO geht es ja darum, dass ein Vorhaben Bestimmungen dieses Gesetzes "nicht voll entspricht". Es erscheint daher angebracht, jene Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom
  2. April 2004 angestellt hat, auch im Fall einer auf § 71 Wr BauO gestützten Baubewilligung anzuwenden. [Hier: Im Beschwerdefall ist nicht zu erörtern, ob hier nicht auch eine Ausnahme nach § 69 Abs. 1 lit. h Wr BauO in Betracht gekommen wäre, weil ausdrücklich eine Bewilligung nach § 71 Wr BauO beantragt worden war, die ja die Anwendbarkeit des § 69 Wr BauO ausschließt (hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 1988, Zl. 88/05/0187).]Nach dem Erkenntnis vom
  4. April 2004, Zl. 2002/05/1508, lässt sich aus der taxativen Aufzählung im Paragraph 134 a, Wr BauO ein Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nicht ableiten; die Unzulässigkeit des Vorhabens auf Grund des Flächenwidmungsplanes könnte nur dann eingewendet werden, wenn die Widmung einen Immissionsschutz gewährleistet. Gewährleistet die Widmung keinen Immissionsschutz und erfolgt die Bauführung auf Grund einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Wr BauO, die gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO u.a. nur erteilt werden darf, wenn an Emissionen nicht mehr zu erwarten ist, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht, kann der Nachbar einwenden, dass durch das Bauvorhaben relevante Beeinträchtigungen durch Immissionen im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO entstehen, die auf Emissionen zurückzuführen seien, die die im Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO umschriebene Grenze überschreiten. Der Beschwerdefall ist insofern vergleichbar, als hier zwar keine Abweichung von den Bebauungsbestimmungen im Sinne des Paragraph 69, Wr BauO erlaubt wurde, sondern eine Bewilligung nach Paragraph 71, Wr BauO erteilt wurde; sowohl im Paragraph 69, Wr BauO als auch im Paragraph 71, Wr BauO geht es ja darum, dass ein Vorhaben Bestimmungen dieses Gesetzes "nicht voll entspricht". Es erscheint daher angebracht, jene Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom
  5. April 2004 angestellt hat, auch im Fall einer auf Paragraph 71, Wr BauO gestützten Baubewilligung anzuwenden. [Hier: Im Beschwerdefall ist nicht zu erörtern, ob hier nicht auch eine Ausnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera h, Wr BauO in Betracht gekommen wäre, weil ausdrücklich eine Bewilligung nach Paragraph 71, Wr BauO beantragt worden war, die ja die Anwendbarkeit des Paragraph 69, Wr BauO ausschließt (hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 1988, Zl. 88/05/0187).]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.