RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2007 Geschäftszahl2004/05/0274 RechtssatzDem EuGH werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem EuGH werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Erfordert die Berücksichtigung des Art. 88 Abs. 3 letzter Satz EG, dass das nationale Gericht dem nach innerstaatlichen Recht grundsätzlich berechtigten Beihilfeempfänger weitere Beihilfeleistungen unter Hinweis auf das dort genannte Durchführungsverbot verweigert, obwohl einerseits die Kommission die Nicht-Notifizierung der Beihilfe zwar bedauert, aber weder eine Negativentscheidung iSd Art. 4 Abs. 2 noch eine Maßnahme nach Art 14 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom
- März 1999 getroffen hat, andererseits eine Verletzung von Rechten Dritter nicht aktenkundig ist?
- Erfordert die Berücksichtigung des Artikel 88, Absatz 3, letzter Satz EG, dass das nationale Gericht dem nach innerstaatlichen Recht grundsätzlich berechtigten Beihilfeempfänger weitere Beihilfeleistungen unter Hinweis auf das dort genannte Durchführungsverbot verweigert, obwohl einerseits die Kommission die Nicht-Notifizierung der Beihilfe zwar bedauert, aber weder eine Negativentscheidung iSd Artikel 4, Absatz 2, noch eine Maßnahme nach Artikel 14, Verordnung (EG) Nr. 659 aus 1999, des Rates vom
- März 1999 getroffen hat, andererseits eine Verletzung von Rechten Dritter nicht aktenkundig ist?
- Steht das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG der Anwendung einer innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung entgegen, wenn sich die Anwendung auf die Neufassung dieses Gesetzes stützt, von der die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, obwohl einerseits die Maßnahme Zeiträume vor dieser Neufassung betrifft und die für die Vereinbarkeitserklärung entscheidenden Neuerungen für diesen Zeitraum noch nicht anwendbar waren, andererseits eine Verletzung von Rechten Dritter nicht aktenkundig ist?
- Steht das Durchführungsverbot gemäß Artikel 88, Absatz 3, EG der Anwendung einer innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung entgegen, wenn sich die Anwendung auf die Neufassung dieses Gesetzes stützt, von der die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, obwohl einerseits die Maßnahme Zeiträume vor dieser Neufassung betrifft und die für die Vereinbarkeitserklärung entscheidenden Neuerungen für diesen Zeitraum noch nicht anwendbar waren, andererseits eine Verletzung von Rechten Dritter nicht aktenkundig ist? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2007/0006
- Dezember 2008 * EuGH-Zahl: C-384/07 * Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG:* Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG in Verbindung mit §62 VwGG: 2005/05/0033 B
- Juli 2007 2005/05/0232 B
- Juli 2007 2004/05/0301 B
- Juli 2007 2004/05/0275 B
- Juli 2007 2006/05/0268 B
- Juli 2007 2005/05/0206 B
- Juli 2007 2005/05/0226 B
- Juli 2007 2004/05/0315 B
- September 2007 2004/05/0316 B
- September 2007 2004/05/0261 B
- September 2007 2006/05/0244 B
- September 2007 2005/05/0060 B
- September 2007 2005/05/0061 B
- September 2007 2004/05/0260 B
- September 2007 2004/05/0320 B
- September 2007 2005/05/0057 B
- September 2007 2004/05/0318 B
- Juli 2007 2004/05/0255 B
- Juli 2007 2007/05/0035 B
- Juli 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CJ0384
- Dezember 2008 * Vorabentscheidungsantrag mit 2008/05/0276 B
- Juni 2009 zurückgezogen