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{'item': '2004/05/0281'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2005 Geschäftszahl2004/05/0281 RechtssatzEs kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß § 73 Wr BauO oder § 70 Wr BauO im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr gegenständlichen Bescheides gegeben waren. Da nämlich der Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH gemäß § 42 Abs. 3 VwGG Wirkung ex tunc zukommt (vgl. die Erkenntnisse vom

  1. September 1994, Zl. 94/06/0101, und vom
  2. September 2003, Zl. 2001/06/0152), sind diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall durch die Vorerkenntnisse vom
  3. Jänner 2005, Zl. 2003/05/0152 und Zl. 2004/05/0019, jedenfalls rückwirkend weggefallen. Zwar war Gegenstand dieser Vorerkenntnisse nicht die ursprüngliche Baubewilligung. Sollten aber iSd Vorerkenntnisse andere Pläne bei der Verhandlung vorgelegen sein als der Baubewilligung zugrunde gelegt wurden, wäre über die bewilligten Pläne noch keine - gemäß § 70 Abs. 1 Wr BauO vorgesehene - Verhandlung durchgeführt worden. Daraus folgt weiters, dass, solange diese Frage nicht geklärt ist, der Baubewilligungsbescheid nicht rechtskräftig iSd § 72 Wr BauO ist, weil die Nachbarn gegebenenfalls noch Einwendungen bei einer allfälligen mündlichen Verhandlung erheben können. Das wiederum bewirkt, dass keine Baupläne vorliegen, die iSd § 73 Wr BauO ausgeführt werden dürfen. Desgleichen steht nicht fest, dass ein Baukonsens vorliegt, auf dessen Grundlage bauliche Änderungen, Umbauten oder Zubauten bewilligt werden könnten.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß Paragraph 73, Wr BauO oder Paragraph 70, Wr BauO im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr gegenständlichen Bescheides gegeben waren. Da nämlich der Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG Wirkung ex tunc zukommt vergleiche die Erkenntnisse vom
  4. September 1994, Zl. 94/06/0101, und vom
  5. September 2003, Zl. 2001/06/0152), sind diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall durch die Vorerkenntnisse vom
  6. Jänner 2005, Zl. 2003/05/0152 und Zl. 2004/05/0019, jedenfalls rückwirkend weggefallen. Zwar war Gegenstand dieser Vorerkenntnisse nicht die ursprüngliche Baubewilligung. Sollten aber iSd Vorerkenntnisse andere Pläne bei der Verhandlung vorgelegen sein als der Baubewilligung zugrunde gelegt wurden, wäre über die bewilligten Pläne noch keine - gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Wr BauO vorgesehene - Verhandlung durchgeführt worden. Daraus folgt weiters, dass, solange diese Frage nicht geklärt ist, der Baubewilligungsbescheid nicht rechtskräftig iSd Paragraph 72, Wr BauO ist, weil die Nachbarn gegebenenfalls noch Einwendungen bei einer allfälligen mündlichen Verhandlung erheben können. Das wiederum bewirkt, dass keine Baupläne vorliegen, die iSd Paragraph 73, Wr BauO ausgeführt werden dürfen. Desgleichen steht nicht fest, dass ein Baukonsens vorliegt, auf dessen Grundlage bauliche Änderungen, Umbauten oder Zubauten bewilligt werden könnten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.