RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2007 Geschäftszahl2004/05/0288 Rechtssatz§ 10 Abs. 1 lit. b Krnt BauO 1996 liegt ua der Gedanke zu Grunde, Verfahren, die zu Baubewilligungen führen, welche mangels Eigentümerzustimmung aus Gründen des Privatrechts nicht realisiert werden könnten, grundsätzlich zu vermeiden (siehe dazu die Quellenangaben im Erkenntnis vom
- März 1998, Zl. 97/05/0214). Darin trug der VwGH der mit dem
- Wohnrechtsänderungsgesetz geschaffenen Änderung des § 14 WEG 1975 Rechnung und gelangte zum Ergebnis, dass im Falle der außerordentlichen Verwaltung der Beschluss der Mehrheit samt qualifizierter Untätigkeit der Minderheit das Zustimmungserfordernis für ein Bauansuchen suppliert. Der OGH berief sich in seinem Beschluss vom
- März 2003, 5 Ob 42/03 t, ausdrücklich auf diese Judikatur des VwGH und ergänzte, dass auch durch eine erfolglose Tätigkeit der Minderheit (Bekämpfung der Mehrheitsentscheidung durch die Minderheit bei Gericht) ein liquider Nachweis der Zustimmung iSd Rechtsprechung des VwGH gegeben ist; für einen Ersatz der Zustimmung durch Gerichtsentscheidung (im streitigen Rechtsweg) gebe es keine Rechtsgrundlage. (Hier: Da somit dem Zustimmungserfordernis iSd § 10 Krnt BauO 1996 entsprochen worden sei, erteilten die Baubehörden die bekämpfte Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin hat aber schon vor der Baubehörde erster Instanz vorgebracht, dass der - unbestritten - wirksame Mehrheitsbeschluss und damit die Zustimmung iSd § 10 Krnt BauO 1996 durch den in einer späteren Eigentümerversammlung gefassten Mehrheitsbeschluss, sohin vor aufrechter Erledigung der Baubewilligung, widerrufen worden sei. Über die Relevanz des behaupteten Widerrufs im Bauverfahren hat der OGH keine Aussage getroffen. Der Widerruf entfaltete keine Relevanz im Zivilprozess und hätte auch keinen Klagegrund (für die Klage auf Zustimmung) gebildet, sondern hätte im außerstreitigen Verfahren bekämpft werden müssen.)Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Krnt BauO 1996 liegt ua der Gedanke zu Grunde, Verfahren, die zu Baubewilligungen führen, welche mangels Eigentümerzustimmung aus Gründen des Privatrechts nicht realisiert werden könnten, grundsätzlich zu vermeiden (siehe dazu die Quellenangaben im Erkenntnis vom
- März 1998, Zl. 97/05/0214). Darin trug der VwGH der mit dem
- Wohnrechtsänderungsgesetz geschaffenen Änderung des Paragraph 14, WEG 1975 Rechnung und gelangte zum Ergebnis, dass im Falle der außerordentlichen Verwaltung der Beschluss der Mehrheit samt qualifizierter Untätigkeit der Minderheit das Zustimmungserfordernis für ein Bauansuchen suppliert. Der OGH berief sich in seinem Beschluss vom
- März 2003, 5 Ob 42/03 t, ausdrücklich auf diese Judikatur des VwGH und ergänzte, dass auch durch eine erfolglose Tätigkeit der Minderheit (Bekämpfung der Mehrheitsentscheidung durch die Minderheit bei Gericht) ein liquider Nachweis der Zustimmung iSd Rechtsprechung des VwGH gegeben ist; für einen Ersatz der Zustimmung durch Gerichtsentscheidung (im streitigen Rechtsweg) gebe es keine Rechtsgrundlage. (Hier: Da somit dem Zustimmungserfordernis iSd Paragraph 10, Krnt BauO 1996 entsprochen worden sei, erteilten die Baubehörden die bekämpfte Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin hat aber schon vor der Baubehörde erster Instanz vorgebracht, dass der - unbestritten - wirksame Mehrheitsbeschluss und damit die Zustimmung iSd Paragraph 10, Krnt BauO 1996 durch den in einer späteren Eigentümerversammlung gefassten Mehrheitsbeschluss, sohin vor aufrechter Erledigung der Baubewilligung, widerrufen worden sei. Über die Relevanz des behaupteten Widerrufs im Bauverfahren hat der OGH keine Aussage getroffen. Der Widerruf entfaltete keine Relevanz im Zivilprozess und hätte auch keinen Klagegrund (für die Klage auf Zustimmung) gebildet, sondern hätte im außerstreitigen Verfahren bekämpft werden müssen.)