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{'item': '2004/05/0288'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2007 Geschäftszahl2004/05/0288 RechtssatzLaut dem Protokoll über die Eigentümerversammlung vom

  1. April 2001 haben "die noch anwesenden Miteigentümer" gegen den Bauantrag gestimmt. Eine solche neuerliche Abstimmung ist iSd näheren Ausführungen im vorliegenden Erkenntnis zulässig und könnte, wenn möglicherweise ein konträres Abstimmungsergebnis erzielt worden ist, als Widerruf des Mehrheitsbeschlusses vom
  2. August 1997 gedeutet werden. Daran änderte auch nichts, dass die ordnungsgemäß von der Beschlussfassung verständigten übrigen Wohnungseigentümer die Eigentümerversammlung vorzeitig verlassen und damit an dieser Beschlussfassung nicht teilgenommen hätten (vgl. dazu Würth-Zingher-Konvany, Miet- und Wohnrecht21, Rz 8 zu § 24 WEG 2002); dass der bekannt gegebene Tagesordnungspunkt ("DieLaut dem Protokoll über die Eigentümerversammlung vom
  3. April 2001 haben "die noch anwesenden Miteigentümer" gegen den Bauantrag gestimmt. Eine solche neuerliche Abstimmung ist iSd näheren Ausführungen im vorliegenden Erkenntnis zulässig und könnte, wenn möglicherweise ein konträres Abstimmungsergebnis erzielt worden ist, als Widerruf des Mehrheitsbeschlusses vom
  4. August 1997 gedeutet werden. Daran änderte auch nichts, dass die ordnungsgemäß von der Beschlussfassung verständigten übrigen Wohnungseigentümer die Eigentümerversammlung vorzeitig verlassen und damit an dieser Beschlussfassung nicht teilgenommen hätten vergleiche dazu Würth-Zingher-Konvany, Miet- und Wohnrecht21, Rz 8 zu Paragraph 24, WEG 2002); dass der bekannt gegebene Tagesordnungspunkt ("Die Miteigentümerversammlung möge beschließen, dem Bauvorhaben ... die Zustimmung zu versagen.") vor dem Verlassen der übrigen Wohnungseigentümer erledigt gewesen wäre, lässt sich aus dem Eigentümerprotokoll nicht eindeutig ableiten; dafür spräche die Formulierung, dass eine Abstimmung nicht mehr stattfände. Andererseits ist aber auch nicht auszuschließen, dass ein Mehrheitsbeschluss gegen den Bauantrag und damit ein Widerruf des Mehrheitsbeschlusses vom
  5. August 1997 zu Stande gekommen ist. Dies allein bewirkte aber noch keinen Widerruf der Zustimmung iSd § 10 Krnt BauO 1996: Eine Zustimmung der Minderheit wird nicht allein durch den Mehrheitsbeschluss suppliert, sondern es bedarf zusätzlich der im Gesetz beschriebenen Untätigkeit (bzw. erfolglosen Tätigkeit) der Minderheit. Dies muss selbstverständlich auch für den Widerruf der Zustimmung gelten; auch dessen baurechtliche Relevanz ist anhand der §§ 13b, 14 WEG 1975 zu beurteilen.Zustimmung zu versagen.") vor dem Verlassen der übrigen Wohnungseigentümer erledigt gewesen wäre, lässt sich aus dem Eigentümerprotokoll nicht eindeutig ableiten; dafür spräche die Formulierung, dass eine Abstimmung nicht mehr stattfände. Andererseits ist aber auch nicht auszuschließen, dass ein Mehrheitsbeschluss gegen den Bauantrag und damit ein Widerruf des Mehrheitsbeschlusses vom
  6. August 1997 zu Stande gekommen ist. Dies allein bewirkte aber noch keinen Widerruf der Zustimmung iSd Paragraph 10, Krnt BauO 1996: Eine Zustimmung der Minderheit wird nicht allein durch den Mehrheitsbeschluss suppliert, sondern es bedarf zusätzlich der im Gesetz beschriebenen Untätigkeit (bzw. erfolglosen Tätigkeit) der Minderheit. Dies muss selbstverständlich auch für den Widerruf der Zustimmung gelten; auch dessen baurechtliche Relevanz ist anhand der Paragraphen 13 b, 14, WEG 1975 zu beurteilen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.