RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2006 Geschäftszahl2004/05/0322 RechtssatzDie Frage, ob sich die Priorität nach § 19 Z. 1 ElWOG (sowie auch § 30 Z. 1 Wr ElektrizitätswirtschaftsG 2001) für "bestehende und an deren Stelle tretende vertragliche Verpflichtungen" auf Lieferverträge (zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer des Stroms) oder auf Netznutzungsverträge, also die auch Durchleitungsvertrag genannte (s Thurnherr, Durchleitungs- und Stromlieferverträge, in: Pauger, Ein Jahr ElWOG, 75ff.) Reservierung der Transportkapazität zwischen dem Lieferanten oder dem Abnehmer einerseits und dem Netzbetreiber andererseits bezieht, ist in der Literatur umstritten. Für den Liefervertrag wird der Einleitungssatz zu Art. 8 Abs. 2 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92 EG (EBRL) "unbeschadet der Elektrizitätslieferung auf Grund vertraglicher Verpflichtungen" herangezogen (siehe Neveling in Danner/Theobald, Energierecht, Europ. EnergieR Ia, RZ 265, FN 11). Allerdings richtet sich Art. 8 EBRL nur an den Übertragungsnetzbetreiber (Pauger/Pichler, Das Österreichische Elektrizitätsrecht, 64). Hinzuweisen sei zunächst auf die Auffassung von Schneider, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 94, wonach eine vertragliche Verpflichtung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EBRL alleine der Netzzugangsvertrag darstelle, da nur er den Netzbetreiber selber verpflichte. Auch Gruber (Grenzüberschreitende Stromlieferungen, 233
- f)verweist darauf, dass sich der Einleitungssatz des Art. 8 Abs. 2 EBRL auf die vertraglich eingeräumte Nutzung des Netzes bezieht, weil diese Bestimmung Kriterien für die Nutzung der Übertragungsnetze festlegt. Überzeugend ist schließlich das Argument, dass dann, wenn die "Unbundling" (Entflechtungs-)Verpflichtung (siehe § 8 ElWOG und Art. 14 EBRL) ernst genommen wird, der Netzbetreiber gar keine Kenntnis von den konkreten vertraglichen Verhältnissen des Abnehmers hat (Rabl-Thurnher, Energielieferverträge, 67, mit Hinweis auf Giermann, Der diskriminierungsfreie Durchleitungsanspruch, Rd E 2000, 229). Der Netzbetreiber wäre also gar nicht in der Lage, Lieferverträge als Netzugangsverweigerungsgrund heranzuziehen.Die Frage, ob sich die Priorität nach Paragraph 19, Ziffer eins, ElWOG (sowie auch Paragraph 30, Ziffer eins, Wr ElektrizitätswirtschaftsG 2001) für "bestehende und an deren Stelle tretende vertragliche Verpflichtungen" auf Lieferverträge (zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer des Stroms) oder auf Netznutzungsverträge, also die auch Durchleitungsvertrag genannte (s Thurnherr, Durchleitungs- und Stromlieferverträge, in: Pauger, Ein Jahr ElWOG, 75ff.) Reservierung der Transportkapazität zwischen dem Lieferanten oder dem Abnehmer einerseits und dem Netzbetreiber andererseits bezieht, ist in der Literatur umstritten. Für den Liefervertrag wird der Einleitungssatz zu Artikel 8, Absatz 2, Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92 EG (EBRL) "unbeschadet der Elektrizitätslieferung auf Grund vertraglicher Verpflichtungen" herangezogen (siehe Neveling in Danner/Theobald, Energierecht, Europ. EnergieR römisch eins a, RZ 265, FN 11). Allerdings richtet sich Artikel 8, EBRL nur an den Übertragungsnetzbetreiber (Pauger/Pichler, Das Österreichische Elektrizitätsrecht, 64). Hinzuweisen sei zunächst auf die Auffassung von Schneider, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 94, wonach eine vertragliche Verpflichtung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EBRL alleine der Netzzugangsvertrag darstelle, da nur er den Netzbetreiber selber verpflichte. Auch Gruber (Grenzüberschreitende Stromlieferungen, 233
- f)verweist darauf, dass sich der Einleitungssatz des Artikel 8, Absatz 2, EBRL auf die vertraglich eingeräumte Nutzung des Netzes bezieht, weil diese Bestimmung Kriterien für die Nutzung der Übertragungsnetze festlegt. Überzeugend ist schließlich das Argument, dass dann, wenn die "Unbundling" (Entflechtungs-)Verpflichtung (siehe Paragraph 8, ElWOG und Artikel 14, EBRL) ernst genommen wird, der Netzbetreiber gar keine Kenntnis von den konkreten vertraglichen Verhältnissen des Abnehmers hat (Rabl-Thurnher, Energielieferverträge, 67, mit Hinweis auf Giermann, Der diskriminierungsfreie Durchleitungsanspruch, Rd E 2000, 229). Der Netzbetreiber wäre also gar nicht in der Lage, Lieferverträge als Netzugangsverweigerungsgrund heranzuziehen.