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{'item': '2004/05/0322'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2006 Geschäftszahl2004/05/0322 RechtssatzNach Punkt 4.

  1. der gemäß § 7 Z. 24 ElWOG erlassenen Sonstigen Marktregeln (allgemeinen Reservierungsregeln) bleiben "Ansprüche auf Transportquerschnitte an internationalen Kuppelstellen, die vom RZF APG in der Zeit zwischen dem
  2. Februar 1999 und dem 1.Nach Punkt 4.
  3. der gemäß Paragraph 7, Ziffer 24, ElWOG erlassenen Sonstigen Marktregeln (allgemeinen Reservierungsregeln) bleiben "Ansprüche auf Transportquerschnitte an internationalen Kuppelstellen, die vom RZF APG in der Zeit zwischen dem
  4. Februar 1999 und dem
  5. Oktober 2001 bzw. ... genehmigt wurden, ... grundsätzlich aufrecht." Bevorzugt werden somit auch Verträge, die nach Inkrafttreten des ElWOG und nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92 EG (EBRL), also nach dem
  6. Februar 1999, geschlossen wurden. Der EuGH hat unter ausdrücklicher Bedachtnahme auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit jegliche Sonderbehandlung außerhalb der Übergangsregelung des Art. 24 EBRL abgelehnt. Wenn dies sogar für Verträge gilt, die lange vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist geschlossen wurden, dann erscheint eine Sonderbehandlung von Verträgen, die danach, also in Kenntnis des Diskriminierungsverbotes geschlossen wurden, ausgeschlossen. Die Übergangsregelung des Art. 24 EBRL diente der Abmilderung einiger Folgen der Liberalisierung (RdN 57 des Urteils vom
  7. Juni 2005 in der Rechtssache C 17/03 [Urteil VEMW]); sie war, wie im Abs. 2 präzisiert, zeitlich begrenzt. Es erschiene geradezu widersinnig, nach Ablauf der dort genannten Frist geschlossenen Verträgen eine Sonderbehandlung (wieder) zuteil werden zu lassen. Allein die im Punkt 4.
  8. der Sonstigen Marktregeln enthaltene (im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellte) Regelung entspricht dem Diskriminierungsverbot; die Regelung im Punkt 4.
  9. für in der Zeit zwischen
  10. Februar 1999 bis
  11. Oktober 2001 genehmigte Transportquerschnitte muss als Maßnahme angesehen werden, der die Art. 7 Abs. 5 und 16 EBRL entgegenstehen. (Der gegenteiligen Auffassung Paul Oberndorfers, Netzzugang Strom - zurück an den Start?, ecolex 2005, 803, kann nicht gefolgt werden.)aufrecht." Bevorzugt werden somit auch Verträge, die nach Inkrafttreten des ElWOG und nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92 EG (EBRL), also nach dem
  12. Februar 1999, geschlossen wurden. Der EuGH hat unter ausdrücklicher Bedachtnahme auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit jegliche Sonderbehandlung außerhalb der Übergangsregelung des Artikel 24, EBRL abgelehnt. Wenn dies sogar für Verträge gilt, die lange vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist geschlossen wurden, dann erscheint eine Sonderbehandlung von Verträgen, die danach, also in Kenntnis des Diskriminierungsverbotes geschlossen wurden, ausgeschlossen. Die Übergangsregelung des Artikel 24, EBRL diente der Abmilderung einiger Folgen der Liberalisierung (RdN 57 des Urteils vom
  13. Juni 2005 in der Rechtssache C 17/03 [Urteil VEMW]); sie war, wie im Absatz 2, präzisiert, zeitlich begrenzt. Es erschiene geradezu widersinnig, nach Ablauf der dort genannten Frist geschlossenen Verträgen eine Sonderbehandlung (wieder) zuteil werden zu lassen. Allein die im Punkt 4.
  14. der Sonstigen Marktregeln enthaltene (im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellte) Regelung entspricht dem Diskriminierungsverbot; die Regelung im Punkt 4.
  15. für in der Zeit zwischen
  16. Februar 1999 bis
  17. Oktober 2001 genehmigte Transportquerschnitte muss als Maßnahme angesehen werden, der die Artikel 7, Absatz 5 und 16 EBRL entgegenstehen. (Der gegenteiligen Auffassung Paul Oberndorfers, Netzzugang Strom - zurück an den Start?, ecolex 2005, 803, kann nicht gefolgt werden.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.