RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2005 Geschäftszahl2004/06/0020 RechtssatzIm vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob für die umhauste Tiefgarageneinfahrt der in § 6 Abs. 8 Vlbg. BauG vorgeschriebene Abstand maßgeblich ist. Wie die belangte Behörde in diesem Zusammenhang dazu auf der Grundlage der Pläne ausführt, ist die fragliche Umhausung, und die belangte Behörde bezieht sich dabei offensichtlich im Sinne des § 6 Abs. 8 Vlbg. BauG auf die Umhausung, soweit sie oberirdisch ist, im Einfahrtsbereich zur Gänze und seitlich jeweils in etwa zur Hälfte offen, während der rückwärtige Teil geschlossen ist. Allein aus dieser Darstellung der Umfassungswände der Tiefgarageneinfahrt ergibt sich, dass ausgehend von den Umfassungswänden nicht von einem Bauwerk, das mindestens einen Raum überwiegend umschließt, gesprochen werden kann. Dass die belangte Behörde dabei die auch an der rückwärtigen Außenwand der Tiefgarageneinfahrt nach den Plänen vorgesehene Öffnung nicht berücksichtigt hat, ist deshalb nicht von Bedeutung, weil daraus nur ein noch geringeres Ausmaß an Umfassungswänden resultiert. Konkreterer Feststellungen des Ausmaßes der vorgesehenen Umfassungswände der Umhausung der Tiefgarageneinfahrt, die an Hand der Pläne (aus der Nord-, Ost- und Westansicht) möglich gewesen wären und die auch von der Berufungsbehörde - wie eine im Akt einliegende Berechnung des Ausmaßes der Fläche der vorgesehenen Umfassungswände zeigt, auf die sich das im Berufungsbescheid angegebene Ausmaß an Umfassungswänden von 44% offensichtlich stützte - intern vorgenommen wurden, bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht mehr. Die vorliegende Garageneinfahrt wurde zutreffend als Bauwerk und nicht als Gebäude im Sinne des § 2 lit. g Vlbg. BauG qualifiziert und die Abstandsregelung des § 6 Abs. 8 Vlbg. BauG herangezogen.Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob für die umhauste Tiefgarageneinfahrt der in Paragraph 6, Absatz 8, Vlbg. BauG vorgeschriebene Abstand maßgeblich ist. Wie die belangte Behörde in diesem Zusammenhang dazu auf der Grundlage der Pläne ausführt, ist die fragliche Umhausung, und die belangte Behörde bezieht sich dabei offensichtlich im Sinne des Paragraph 6, Absatz 8, Vlbg. BauG auf die Umhausung, soweit sie oberirdisch ist, im Einfahrtsbereich zur Gänze und seitlich jeweils in etwa zur Hälfte offen, während der rückwärtige Teil geschlossen ist. Allein aus dieser Darstellung der Umfassungswände der Tiefgarageneinfahrt ergibt sich, dass ausgehend von den Umfassungswänden nicht von einem Bauwerk, das mindestens einen Raum überwiegend umschließt, gesprochen werden kann. Dass die belangte Behörde dabei die auch an der rückwärtigen Außenwand der Tiefgarageneinfahrt nach den Plänen vorgesehene Öffnung nicht berücksichtigt hat, ist deshalb nicht von Bedeutung, weil daraus nur ein noch geringeres Ausmaß an Umfassungswänden resultiert. Konkreterer Feststellungen des Ausmaßes der vorgesehenen Umfassungswände der Umhausung der Tiefgarageneinfahrt, die an Hand der Pläne (aus der Nord-, Ost- und Westansicht) möglich gewesen wären und die auch von der Berufungsbehörde - wie eine im Akt einliegende Berechnung des Ausmaßes der Fläche der vorgesehenen Umfassungswände zeigt, auf die sich das im Berufungsbescheid angegebene Ausmaß an Umfassungswänden von 44% offensichtlich stützte - intern vorgenommen wurden, bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht mehr. Die vorliegende Garageneinfahrt wurde zutreffend als Bauwerk und nicht als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Litera g, Vlbg. BauG qualifiziert und die Abstandsregelung des Paragraph 6, Absatz 8, Vlbg. BauG herangezogen.
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