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{'item': 'AW 2004/06/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2004 GeschäftszahlAW 2004/06/0021 RechtssatzZurückweisung - Aufträge gemäß § 7 Abs. 3 Stmk FPolG und § 103 Stmk. BauG - Mit Beschluss des VwGH wurde dem mit der Beschwerde erhobenen (ersten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben, da dem Konkretisierungsgebot im Zusammenhang mit der durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht entsprochen worden war. Der Beschwerdeführer hatte in seinem ursprünglichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Ausführungen zu seiner Einkommenssituation und zu seiner wirtschaftlichen Situation gemacht. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde geschätzten Kosten für die aufgetragenen Maßnahmen von EUR 0,27 pro m2 monatlich hätte der Beschwerdeführer jedenfalls darzulegen gehabt, warum der sich daraus für seine kleine Wohnung ergebende Anteil (im Hinblick auf sein im Verfahrenshilfeantrag insgesamt angegebenes monatliches Einkommen von EUR 950) für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Einkommenssituation und seine wirtschaftliche Situation nunmehr auf die im Verfahrenshilfeantrag gemachten Angaben verweist, handelt es sich um Tatsachen, die schon vor der Erledigung des ursprünglichen Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen sind. Eine wesentliche Änderung im Sachverhalt bzw. in der Rechtslage seit der Erlassung des angeführten Beschlusses des VwGH wird vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ins Treffen geführt. Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Zurückweisung - Aufträge gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Stmk FPolG und Paragraph 103, Stmk. BauG - Mit Beschluss des VwGH wurde dem mit der Beschwerde erhobenen (ersten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben, da dem Konkretisierungsgebot im Zusammenhang mit der durchzuführenden Interessenabwägung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht entsprochen worden war. Der Beschwerdeführer hatte in seinem ursprünglichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Ausführungen zu seiner Einkommenssituation und zu seiner wirtschaftlichen Situation gemacht. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde geschätzten Kosten für die aufgetragenen Maßnahmen von EUR 0,27 pro m2 monatlich hätte der Beschwerdeführer jedenfalls darzulegen gehabt, warum der sich daraus für seine kleine Wohnung ergebende Anteil (im Hinblick auf sein im Verfahrenshilfeantrag insgesamt angegebenes monatliches Einkommen von EUR 950) für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Einkommenssituation und seine wirtschaftliche Situation nunmehr auf die im Verfahrenshilfeantrag gemachten Angaben verweist, handelt es sich um Tatsachen, die schon vor der Erledigung des ursprünglichen Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen sind. Eine wesentliche Änderung im Sachverhalt bzw. in der Rechtslage seit der Erlassung des angeführten Beschlusses des VwGH wird vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ins Treffen geführt. Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.