RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2008 Geschäftszahl2004/06/0060 RechtssatzWeder in seinem Absatz 1 noch in den folgenden Absätzen des § 14 Vlbg BauG ist dem Wortlaut des Gesetzes eine Einschränkung dahin gehend zu entnehmen, dass ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach § 14 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. nur vor Erteilung einer Baubewilligung gestellt werden dürfte. Eine derartige Einschränkung kann auch nicht dem Zweck der Regelung entnommen werden. So zählen etwa auch Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Beseitigung von Baugebrechen (vgl. § 20) zu den Bauvorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 leg. cit., sodass sich eine Duldungsverpflichtung auch auf die Durchführung solcher Arbeiten ohne Bewilligungsverfahren erstrecken kann (vgl. die Erläuterungen zu § 14 in der
- Beilage im Jahr 2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages, S 54 f). Da das Gesetz ausdrücklich auch bei Bauvorhaben nach § 20 Vlbg BauG, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, eine Antragstellung auf vorübergehende Benützung fremder Grundstück normiert, muss ein solcher Antrag vom Baubewilligungsverfahren losgelöst möglich sein. Dafür spricht auch die Systematik des § 14 leg. cit., der in Absatz 2 zunächst eine (gütliche) Lösung ohne Einschaltung der Baubehörde vorsieht. Lediglich in Fällen, in denen keine Einigung zwischen benachbartem Grundstückseigentümer und Bauherr erzielt wird, hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn zu entscheiden. Dem Gesetz ist sohin kein notwendiger Konnex mit einem Baubewilligungsverfahren zu entnehmen.Weder in seinem Absatz 1 noch in den folgenden Absätzen des Paragraph 14, Vlbg BauG ist dem Wortlaut des Gesetzes eine Einschränkung dahin gehend zu entnehmen, dass ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. nur vor Erteilung einer Baubewilligung gestellt werden dürfte. Eine derartige Einschränkung kann auch nicht dem Zweck der Regelung entnommen werden. So zählen etwa auch Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Beseitigung von Baugebrechen vergleiche Paragraph 20,) zu den Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit., sodass sich eine Duldungsverpflichtung auch auf die Durchführung solcher Arbeiten ohne Bewilligungsverfahren erstrecken kann vergleiche die Erläuterungen zu Paragraph 14, in der
- Beilage im Jahr 2001 zu den Sitzungsberichten des römisch 27 . Vorarlberger Landtages, S 54 f). Da das Gesetz ausdrücklich auch bei Bauvorhaben nach Paragraph 20, Vlbg BauG, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, eine Antragstellung auf vorübergehende Benützung fremder Grundstück normiert, muss ein solcher Antrag vom Baubewilligungsverfahren losgelöst möglich sein. Dafür spricht auch die Systematik des Paragraph 14, leg. cit., der in Absatz 2 zunächst eine (gütliche) Lösung ohne Einschaltung der Baubehörde vorsieht. Lediglich in Fällen, in denen keine Einigung zwischen benachbartem Grundstückseigentümer und Bauherr erzielt wird, hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn zu entscheiden. Dem Gesetz ist sohin kein notwendiger Konnex mit einem Baubewilligungsverfahren zu entnehmen.