RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2007 Geschäftszahl2004/06/0062 RechtssatzDie Vorstellungsbehörde hat im vorliegenden Fall zwar festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern projektierte eigene Schmutzwasserentsorgungsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vor ihr angefochtenen Bescheid sowohl bereits errichtet und in Betrieb genommen als auch durch die zuständige Wasserrechtsbehörde bewilligt war. Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 5 Stmk KanalG ist dann erfüllt, wenn die "schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist". Diese Bestimmung verlangt nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgungsanlage (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- November 1996, Zl. 96/06/0231, und vom
- Juni 1997, Zl. 96/06/0259). Beide Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben. Hier hat die Vorstellungsbehörde auf den noch zusätzlichen Gesichtspunkt des Vorliegens eines Kollaudierungsbescheides zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zweiter Instanz abgestellt. Weder die Gemeindebehörde noch die Vorstellungsbehörde haben aber (in Verkennung der Rechtslage) dargelegt, ob und im Hinblick auf welche Umstände Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass die Kollaudierung der bereits bewilligten und in Betrieb befindlichen Anlage nicht zu erteilen gewesen wäre, und weshalb anzunehmen gewesen wäre, durch die Anlage der Beschwerdeführer wäre eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 Stmk KanalG im Sinne des § 4 Abs. 5 leg. cit. nicht gewährleistet.Die Vorstellungsbehörde hat im vorliegenden Fall zwar festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern projektierte eigene Schmutzwasserentsorgungsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vor ihr angefochtenen Bescheid sowohl bereits errichtet und in Betrieb genommen als auch durch die zuständige Wasserrechtsbehörde bewilligt war. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz 5, Stmk KanalG ist dann erfüllt, wenn die "schadlose Entsorgung der Abwässer nach Paragraph eins, Absatz eins, gewährleistet ist". Diese Bestimmung verlangt nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgungsanlage vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- November 1996, Zl. 96/06/0231, und vom
- Juni 1997, Zl. 96/06/0259). Beide Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben. Hier hat die Vorstellungsbehörde auf den noch zusätzlichen Gesichtspunkt des Vorliegens eines Kollaudierungsbescheides zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zweiter Instanz abgestellt. Weder die Gemeindebehörde noch die Vorstellungsbehörde haben aber (in Verkennung der Rechtslage) dargelegt, ob und im Hinblick auf welche Umstände Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass die Kollaudierung der bereits bewilligten und in Betrieb befindlichen Anlage nicht zu erteilen gewesen wäre, und weshalb anzunehmen gewesen wäre, durch die Anlage der Beschwerdeführer wäre eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach Paragraph eins, Absatz eins, Stmk KanalG im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. nicht gewährleistet.