RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2005 Geschäftszahl2004/06/0070 RechtssatzMit dem Ausdruck "Ausführung des Bauvorhabens" in § 31 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 ist grundsätzlich jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen (Hinweis E VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 99/06/0113). Erdarbeiten, durch welche der Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung unterbrochen wird, sind nur solche, die der Verwirklichung des Bauvorhabens dienen (Hinweis E VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 99/06/0113 und vom
- April 1969, Zl. 1854/68).Mit dem Ausdruck "Ausführung des Bauvorhabens" in Paragraph 31, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 ist grundsätzlich jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen (Hinweis E VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 99/06/0113). Erdarbeiten, durch welche der Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung unterbrochen wird, sind nur solche, die der Verwirklichung des Bauvorhabens dienen (Hinweis E VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 99/06/0113 und vom
- April 1969, Zl. 1854/68). § 31 Abs. 1 letzter Satz Vlbg BauG 2001 bestimmt betreffend Erdarbeiten ausdrücklich, dass die Vornahme von Erdaushubarbeiten noch nicht als Beginn der Ausführung des Bauvorhabens zu gelten hat. Damit werden bestimmte, für ein Bauvorhaben erforderliche Arbeiten von der Qualifikation als Baubeginn ausgeschlossen. Sofern das Gesetz darüber keine näheren Bestimmungen trifft, ist es weiters nach der Judikatur des VwGH zu derartigen Bestimmungen betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung unerheblich, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stehen (Hinweis E VwGH vom
- August 2000, Zl. 97/05/0101). Der Gesetzgeber hat in § 31 Abs. 1 Vibg BauG 2001 betreffend die dort als Baubeginn erfassten bautechnischen Maßnahmen (abgesehen von dem Bauvorhaben dienenden Erdaushubarbeiten) keine quantitativen Kriterien bestimmt. Die im vorliegenden Fall vorgenommene, wenn auch nur geringfügige Fundamentierung stellt daher einen Baubeginn im Sinne des § 31 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 dar. Selbst wenn dabei überschüssiger Beton verwendet worden sein sollte, änderte sich nichts an dieser Beurteilung.Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz Vlbg BauG 2001 bestimmt betreffend Erdarbeiten ausdrücklich, dass die Vornahme von Erdaushubarbeiten noch nicht als Beginn der Ausführung des Bauvorhabens zu gelten hat. Damit werden bestimmte, für ein Bauvorhaben erforderliche Arbeiten von der Qualifikation als Baubeginn ausgeschlossen. Sofern das Gesetz darüber keine näheren Bestimmungen trifft, ist es weiters nach der Judikatur des VwGH zu derartigen Bestimmungen betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung unerheblich, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stehen (Hinweis E VwGH vom
- August 2000, Zl. 97/05/0101). Der Gesetzgeber hat in Paragraph 31, Absatz eins, Vibg BauG 2001 betreffend die dort als Baubeginn erfassten bautechnischen Maßnahmen (abgesehen von dem Bauvorhaben dienenden Erdaushubarbeiten) keine quantitativen Kriterien bestimmt. Die im vorliegenden Fall vorgenommene, wenn auch nur geringfügige Fundamentierung stellt daher einen Baubeginn im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 dar. Selbst wenn dabei überschüssiger Beton verwendet worden sein sollte, änderte sich nichts an dieser Beurteilung. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/06/0072